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Jahressteuergesetz 2009

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 20. März 2017

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Jahressteuergesetz 2009
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Steuererklärung: Wettsteuer absetzbar?

Nach langen Beratungen, die sich schon seit April 2008 hinzogen, ist das Jahressteuergesetz am 19. Dezember endlich vom Bundesrat mit einigen Änderungen abgenickt und am 24.12.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Der BWL-Bote gibt einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte der umfangreichen Neuregelungen:

Abgabenordnung:

  • §31c AO: Keine weiteren Auskunftsrechte (BVerfG, Beschluß vom 10.3.2008, 1 BvR 2388/03), Auskunftsrecht der Betroffenen gilt auch für Bundesfinanzbehörden gilt und kein Ermessensspielraum;
  • §51 AO: Ausschluß extremistischer Vereine von der Gemeinnützigkeit;
  • §51 AO: Neue gesetzliche Definition des Begriffs der „Allgemeinheit“;
  • §93a Abs. 1 AO: Mitteilungspflichten öffentlicher Stellen. Ergänzt wird, daß die Mitteilungspflicht auch für andere öffentlichen Stellen als Behörden gilt; dies ist bisher nicht ausdrücklich festgelegt;
  • §146 Abs. 2a und 2b AO: Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung in EU- bzw. EWR-Staaten, bisher nach §146 Abs. 2 AO unzulässig, soll auf Antrag gestattet werden;
  • §278 Abs. 2 Satz 1 AO: Beschränkung der Vollstreckung bei Vermögenswerten, die unter Ehegatten durch Schenkung übertragen wurden;
  • §§285 Abs. 2, 289 und 291 Abs. 4 AO: Erleichterungen bei Vollstreckungshandlungen. Es wird die Möglichkeit für eine IT-gestützte, medienbruchfreie Bearbeitung von Vollstreckungsfällen durch die Vollziehungsbeamten geschaffen;
  • §376 AO: Verlängerung der Verfolgungsverjährung für Steuerstraftaten auf 10 Jahre.

Umsatzsteuer:

  • §4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG: Umsatzsteuerbefreiung für ambulante und stationäre Heilbehandlungsleistungen nach EU-Recht, d.h. auch für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufe durchgeführt werden. Geburtshilfe, Diagnostik, Vorsorge, Rehabilitation und die Hospizleistungen werden damit steuerfrei;
  • §6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a UStG: Ausfuhrlieferungen in eine Freizone wie z.B. einen Freihafen oder in eine Messe sind schon bisher umsatzsteuerfrei; Lieferungen an unternehmerisch tätige Abnehmer in einer Freizone, die diese Gegenstände für einen den Vorsteuerabzug ausschließenden Ausgangsumsatz verwenden, sind jedoch nicht mehr steuerbefreit;

Die ursprünglich geplante Wiedereinführung der Beschränkung des Vorsteuerabzuges für teilweise privat genutzte Dienstfahrzeuge ist nicht umgesetzt worden.

Außensteuer:

  • §15 AStG: Familienstiftungen in einem EU-Staat: Zurechnung des Einkommens bei der Besteuerung nur mit Nachweis des rechtlichen und tatsächlichen Verlusts der Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen ausgeschlossen. Das ansonsten zuzurechnende Einkommen ist nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Verluste sind generell nicht zuzurechnen, sondern in entsprechender Anwendung des §10d EStG abzuziehen.

Einkommens- und Lohnsteuer:

  • §2a EStG: Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung bei Drittstaaten, Anpassung nach EuGH-Urteil Rs. C-347/04 „Rewe Zentralfinanz“;
  • §3 Nr. 26 EStG: Ausdehnung des Freibetrages als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbarer nebenberuflicher Tätigkeit auf EU/EWR-Staaten;
  • §3 Nr. 26a EStG: Analoge Ausdehnung auf EU/EWR-Staaten für den Freibetrag mit 500 Euro für andere nebenberufliche Tätigkeiten;
  • §3 Nr. 34 EStG: Betriebliche Gesundheitsförderung: Neue Steuerbefreiung für die betriebliche Gesundheitsförderung. Es werden Maßnahmen gefördert, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des §20a Abs. 1 i.V. mit §20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen. Beispiele: Kurse zur Streßbewältigung, Fitneß- oder Sportstudio usw;
  • §3 Nr. 62 EStG: Beseitigung der Konkurrenz zwischen den Steuerbefreiungen zur betrieblichen Altersversorgung soll beseitigt werden;
  • §4d Abs. 1 EStG: Altersgrenze bei Unterstützungskassen wird an die ansteigende Altersgrenze der gesetzlichen Zwangsrentenversicherung angepaßt;
  • §4h EStG und §8a KStG: Keine Änderung der Zinsschranke;
  • §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Entnahme von Nutzungen und Leistungen. Das „Buchwertprivileg“ gilt auch bei Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§52 bis 54 AO;
  • §10 Abs. 1 Nr. 9 EStG: Abzug von Schulgeldzahlungen auch für Privatschulen im EU/EWR-Ausland;
  • 10b Abs. 1 EStG: Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine abzugsfähig, Rückwirkung zum 31.12.2006;
  • §10b Abs. 4 Satz 4 EStG: Gesamtschuldnerische (!) Haftung im Verein für Spendenbescheinigung;
  • §15a Abs. 1a EStG n. F.: Verlustausgleich bei Einlagen mehr durch spätere Einlagen ausgleichsfähig;
  • §20 Absatz 4a EStG: Sonderregeln zu Kapitalmaßnahmen und Anleihen bei Anteilstausch im EU/EWR-Ausland;
  • §22 Nr. 1 Satz 2 EStG: Ausländische wiederkehrende Leistungen ausgeschlossen, wenn diese von einem unbeschränkt steuerpflichtigen Geber freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt werden. Diese Regelung wird auch auf beschränkt steuerpflichtige Geber ausgedehnt;
  • §22 Nr. 3 EStG: Verluste aus Stillhaltergeschäften bleiben abzugsfähig;
  • §22a Abs. 4 EStG: Einführung einer neuen Kontrolle zu den Rentendaten durch Kontrollmitteilungen an die Finanzbehörden;
  • §23 Abs. 3 Satz 4 EStG: Bei privaten Spekulationsgeschäfte ist der Veräußerungsgewinn für Wirtschaftsgüter, mit denen Einkünfte erzielt worden sind, um die bisher geltend gemachte AfA zu erhöhen;
  • §32b Abs. 1 EStG: Einschränkung des Progressionsvorbehalts;
  • §32d Abs. 5, §34c Abs. 1 und Abs. 6 EStG: Quellensteuerabzug bei der Abgeltungsteuer;
  • §34c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 EStG: Anrechnung ausländischer Quellensteuer betrifft nur noch Einkünfte, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen;
  • §37 Abs. 5 EStG: Festsetzung von Vorauszahlungen nunmehr mindestens 400 Euro/Jahr (früher 200 Euro);
  • §39d EStG: Lohnsteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nach regulärem Steuertarif;
  • §39f EStG: Nach dem neuen Faktorverfahren anstatt der Steuerklassenkombination III/V können berufstätige Ehegatten auf Antrag beide die Steuerklasse IV erhalten, die um einen Faktor ergänzt wird – vermutlich aber erst ab 2010;
  • §42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3b EStG: Kein Lohnsteuer-Jahresausgleich (sondern Pflichtveranlagung) bei Faktorverfahren;
  • §43a Abs. 2 Satz 2 EStG: Höhe der Kapitalertragsteuer (Sonderregelungen);
  • §43 Abs. 2 EStG: Ausnahmen vom Steuerabzug;
  • §44a Abs. 8 und 9 EStG: Entlastung vom Steuerabzug ausgedehnt durch größeren Anwendungsbereich für eine teilweise Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer bei Erträgen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen, obligationsähnlichen Genußrechten, typisch stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen;
  • §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG: Pflichtveranlagung bei Faktorverfahren;
  • §49 Abs. 1 EStG: Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht nicht nur auf beschränkt steuerpflichtige Künstler und Sportler in Deutschland, sondern auch auf artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen;
  • §50 EStG: Geänderte Sondervorschriften bei beschränkter Steuerpflicht;
  • §50a EStG: Änderungen zum Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht;
  • §50d EStG: Absehen vom Steuerabzug bei Freistellungsbescheinigung;
  • §51 Abs. 4 EStG: Steuervordrucke für das Faktorverfahren;
  • §52 Abs. 4a EStG: Übergangsregelung zur Steuerfreiheit für Abfindungen;
  • §68 Abs. 2 EStG: Aufhebung (!) der Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers für die Familienkasse (die Nachweise über die Einkünfte und Bezüge des Kindes müssen nun vom Antragsteller erbracht werden);
  • §73d EStDV: Neue Aufzeichnungspflicht: Der Vergütungsschuldner des Steuerabzugs nach §50a EStG hat ab 2009 die Betriebsausgaben oder Werbungskosten aufzuzeichnen, sofern diese von den Einnahmen abgezogen werden.

Gewerbesteuer:

  • §3 Nr. 2 und 17 GewStG: Steuerbefreiung für Siedlungsgesellschaften;
  • §9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG: Einschränkung der erweiterten Kürzung bei grundbesitzverwaltenden Personengesellschaften auf die Sondervergütungen an Mitunternehmer, die auf eine Überlassung von Grundbesitz entfallen;
  • §9 Nr. 2a GewStG: Ausdehnung der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung bei Schachtelbeteiligungen;
  • §10a Satz 9 GewStG: Verbot einer steuerlichen Gestaltung, bei der vor dem Erwerb einer Beteiligung an einer Körperschaft den verlustverursachenden Betrieb auf eine Tochter-Personengesellschaft ausgliedert udn auf diese Weise den Verlustabzug zur Gewerbesteuer umgeht;
  • §19 GewStDV: Bankenprivileg für Leasing- und Factoringunternehmen und damit auch Ausnahme von der Hinzurechnung der Zinsen, §8 Nr. 1a GewStG.

Körperschaftsteuer:

  • §4 Abs. 6 und §8 Abs. 7 KStG: Bei der wirtschaftlichen Tätigkeit der öffentlichen Hand soll es weiterhin zulässig sein, die Ergebnisse aus defizitären Bereichen (z.B. öffentlicher Personennahverkehr) mit den Ergebnissen aus gewinnträchtigen Bereichen (z.B. Energieversorgung) zu verrechnen;
  • §5 Abs. 2 Nr. 2 KStG: Bei der Förderung der Allgemeinheit wird das in §51 AO verändenrte Gemeinnützigkeitsrecht auf die Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer übertragen;
  • §32 KStG:Die Körperschaftsteuer ist insbesondere bei beschränkter Steuerpflicht mit dem Steuerabzug abgegolten. Zu dieser Regel gibt es Ausnahmen, die neu gefaßt werden sollen. Insbesondere keine Abgeltung mehr bei einem Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht innerhalb eines Jahres.

Eigenheimzulage:

  • §19 EigZulG: Keine Absenkung der Altersgrenze für Kinder.

Weitere Änderungen:

  • §22 Nr. 1 Satz 3a EStG: zentrale Steuerverfahren für im Ausland lebende (und damit beschränkt steuerpflichtige) Rentner.
  • §4 Nr. 16a StBerG: Anbieter von Altersvorsorgeplänen dürfen jetzt beschränkt Hilfeleistung in Steuersachen anbieten.
  • Leasing- und Factoringgesellschaften werden einer eingeschränkten aufsicht durch das BaFin unterstellt. Ihre Tätigkeit ist dann eine Finanzdienstleistung i.S.d. §1 Abs. 1a Satz 2 KWG. Dies begründet auch eine Zulassungspflicht; Leasing- und Factoringgesellschaften müssen sich daher nachmelden.

Weitere, im Rahmen des BWL-Boten nicht oder nur nachrangig relevante Änderungen betreffen die Energiesteuer, die Umwandlungssteuer, das REIT-G, das WpPG, das WpHG, den Finanzausgleich und die Prüfungen der Steuerberater.

Quellen:


Bildnachweise: © Stockfotos-MG/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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