Die Eintragung in das Handelsregister ist unter bestimmten Umständen Pflicht. Mit Ausnahme der GbR und des Einzelunternehmens müssen sich alle Rechtsformen eines Unternehmens in das Handelsregister eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt bei natürlichen Personen in der Abteilung A, für juristische Personen in der Abteilung B.
Nutzen der Eintragung in das Handelsregister
Mit der Eintragung in das Handelsregister entstehen einige Vorteile. So steigt der Anschein von Seriosität des Unternehmens, da es mit der Eintragung sämtliche Pflichten eines Kaufmanns erfüllen muss und sich dem HGB unterwirft. Ebenfalls werden viele Banken und Unternehmen erst einmal überprüfen, ob die Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist, um so wichtige Informationen über das Unternehmen zu erhalten. Auch für den Beitritt zu bestimmten Fachverbänden ist die Eintragung notwendig.
Eintragen kann sich jeder Einzelunternehmer und jede BGB-Gesellschaft. Sie muss dann allerdings am Jahresende Bilanzen erstellen und eine Inventur durchführen. Nach bestimmten Umsatzgrößen, der Mitarbeiteranzahl und der Art und Weise eines kaufmännisch notwendigen Geschäftsbetriebs können auch Einzelunternehmen zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet werden, im schlimmsten Fall gar mit Zwangsgeldern.
Kosten der Eintragung in das Handelsregister
Die Kosten für die Eintragung in das Handelsregister maßen sich bisher nach dem Geschäftswert des Unternehmens. Nach dem Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz werden mittlerweile jedoch pauschale Beträge anfallen. Die erstmalige Eintragung eines Einzelunternehmens schlägt dabei mit 50 Euro zu Buche. Hinzu kommen die Kosten für einen Notar, da die Eintragungsanträge notariell beglaubigt werden müssen.
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