≡ Menu

Müssen Geschenke als Einnahme versteuert werden?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (30 Bewertungen)
Loading ratings...Loading...

Einem Kunden oder Geschäftspartner aus einem betrieblichen Anlass Geschenke zu überreichen, ist absolut üblich. Mal wird der Geschäftspartner mit einem Blumenstrauß zum Geburtstag bedacht oder zu Weihnachten gibt es eine besondere Flasche Wein und zum Firmenjubiläum darf es auch mal eine Eintrittskarte zu einem Event sein. Über die steuerlichen Folgen machen sich erst einmal weder der Unternehmer, der das Geschenk überreicht, noch der Beschenkte Gedanken. Ein Geschenk hat aber sowohl für den Schenkenden als auch für den Beschenkten steuerliche Folgen. Wie genau Geschenke zu behandeln sind, wollen wir im folgenden Artikel erläutern.

Auswirkungen beim schenkenden Unternehmer

Geschenke bis 35,- Euro sind pro Jahr für einen Kunden oder Geschäftsfreund als Betriebsausgabe abziehbar. Geschenke, die den Wert von 35,- EUR für einen Beschenkten übersteigen, einerlei ob der Wert bereits mit einem Geschenk oder durch mehrere kleinere Geschenke erreicht wird, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dieser Wert muss dann außerhalb der Bilanz dem steuerpflichtigem Gewinn hinzugerechnet werden. Ist der Schenker umsatzsteuerpflichtig, wird die Umsatzsteuer nicht hinzugerechnet. Dann darf das Geschenk 35,- Euro netto kosten. Bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern gilt die Grenze von 35,- Euro inkl. Umsatzsteuer. Der Unternehmer muss die Ausgabe für das Geschenk genauestens beschreiben, indem er den Beschenkten namentlich benennt und den Grund für das Geschenk auf der Rechnung vermerkt.

Der schenkende Unternehmer übernimmt die pauschale Steuer.

Wählt der Unternehmer die Pauschalierung für Geschenke an Geschäftsfreunde, gilt die Wahl für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres getätigten Geschenke.

Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner, die 35,- Euro im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, sind als Betriebsausgaben abziehbar. An diesem Sachverhalt ändert auch die Pauschalierung nichts. Die Pauschalsteuer wird auf den Brutto-Wert des Geschenks berechnet.

Beispiel:

Der Unternehmer verschenkt an seine Geschäftspartner zu Weihnachten je zwei Flaschen Wein. Die beiden Flaschen haben einen Nettowert von 25,- Euro.

Damit liegt der Wert des Geschenks für den umsatzsteuerpflichtigen schenkenden Unternehmer unter 35,- Euro und ist damit eine Betriebsausgabe. Entscheidet sich der schenkende Unternehmer für die pauschale Besteuerung, werden der zu versteuernde Betrag und der ans Finanzamt abzuführende Betrag folgendermaßen errechnet.

Nettowert: 25,- Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer ergeben 29,75 Euro brutto
Die pauschale Steuer beträgt 30 Prozent (29,75 x 30 % = 8,93 Euro), der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent (8,93 x 5,5 % = 0,49 Euro) und die pauschale Kirchensteuer ist mit 7 Prozent (8,93 x 7,0 % = 0,63 Euro) festgeschrieben.

Der Steuerbetrag von 10,05 Euro (8,93 EUR + 0,49 EUR + 0,63 EUR) ist ebenfalls als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt selbst dann, wenn der Wert des Geschenks zuzüglich der Pauschalsteuer den Betrag von 35,- EUR überschreitet.

Was muss der Beschenkte beachten?

Die Auswirkung für den Beschenkten ist eher unbekannt. Viele Beschenkte wissen nicht, dass Geschenke unternehmerisch behandelt werden müssen. Erhalten Unternehmer oder Freiberufler ein Geschenk von einem Geschäftspartner, müssen sie den Wert in der Regel als Betriebseinnahme ansehen und in der Buchhaltung erfassen. Dabei ist es unerheblich, ob das Geschenk beruflich oder privat genutzt wird.

Der Beschenkte kann nur in ganz engen Grenzen auf die Erfassung als Betriebseinnahme verzichten.

In welchen Fällen ist das Geschenk für den Empfänger steuerfrei?

1. Betragen die Anschaffungskosten bzw. die Herstellungskosten des Geschenks höchstens 10,- Euro, gilt das Geschenk als Streuartikel oder Werbeartikel. Diese Artikel können Sie unbesorgt unter die Leute bringen. Weder für den Schenkenden noch für den Beschenkten entstehen dadurch steuerliche Auswirkungen. Typische Beispiele für solche Streuartikel sind Kugelschreiber, ein günstiger Frühlingsstrauß, eine Schachtel Pralinen oder eine CD. Die 10,- Euro sind allerdings eine Freigrenze. Das bedeutet für den Unternehmer, kostet der Artikel nur einen Cent mehr, ist das gesamte Geschenk als steuerpflichtig anzusehen, laut BMF Schreiben vom 29. April 2008, IV B 2 – S 2297-b/07/0001 Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG“.

2. Der schenkende Unternehmer hat den Wert des Geschenks bereits pauschal besteuert und dem beschenkten Unternehmer diesen Sachverhalt schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall muss der Beschenkte den Wert des Geschenks nicht erfassen und nicht als Einnahme behandeln. Der beschenkte Unternehmer sollte dieses Schreiben wie eine Rechnung oder einen Geschäftsbrief behandeln und die Aufbewahrungspflicht entsprechend wählen. Die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr dürfen den Betrag von 10.000,- Euro nicht übersteigen.

Wann ist das Geschenk für den beschenkten Unternehmer steuerpflichtig?

Die Anschaffungskosten bzw. die Herstellungskosten des Geschenks liegen über 10,- Euro und der schenkende Unternehmer hat die pauschale Steuer nicht übernommen. In diesem Fall muss der Unternehmer den gemeinen Wert des Geschenks (gem. § 6 Abs. 4 EStG) als Betriebseinnahme erfassen. Das gilt selbst dann, wenn die Kosten des Geschenks über 35 Euro liegen und der schenkende Unternehmer daher nicht dazu berechtigt ist, die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgabe abzusetzen.

Abschreibung der ins Betriebsvermögen aufgenommenen Geschenke

Handelt es sich bei dem Geschenk um ein Wirtschaftsgut, das dem Anlagevermögen zuzurechnen ist, bspw. Büromöbel oder Werkzeuge, ist das Wirtschaftsgut über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Bei GWG´s ist die sofortige Abschreibung oder die Aufnahme in den Sammelposten GWG des laufenden Jahres möglich.

Quelle: https://www.experto.de

Bildnachweise: © Smileus/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Male Author Icon
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 1 comment… Kommentar einfügen }
  • Peter

    Hallo,

    Sie schreiben: „Erhalten Unternehmer oder Freiberufler ein Geschenk von einem Geschäftspartner, müssen sie den Wert in der Regel als Betriebseinnahme ansehen und in der Buchhaltung erfassen.“

    Wie verhält es sich, wenn ein Freiberufler ein Geschenk von einem Nichtgeschäftspartner erhält, beispielsweise von seinen Eltern?“

Kommentar hinterlassen