Betrieblich veranlasste Geschenke sind generell als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sie dürfen allerdings einen Wert von maximal 35 Euro pro Jahr und Geschäftspartner aufweisen. Bei höheren Werten wird der Betriebsausgabenabzug nicht mehr gewährt.
Beispiel
Unternehmer U verschenkt zu Weihnachten an seine Geschäftspartner eine Flasche Wein im Wert von 20 Euro. Dieser kann nicht betrieblich genutzt werden und überschreitet die Grenze von 35 Euro ebenfalls nicht. Damit sind die Geschenke vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Verschenkt Unternehmer U zum Geburtstag seiner Geschäftspartner einen Blumenstrauß im Wert von ebenfalls 20 Euro, sieht es anders aus. In diesem Fall sind die Blumen zwar ebenfalls nicht betrieblich nutzbar, so dass sie als Betriebsausgabe absetzbar sind. Allerdings summieren sich Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke an die Geschäftspartner damit bereits auf 40 Euro. Die Grenze von 35 Euro ist somit überschritten und der komplette Betriebsausgabenabzug ist nicht mehr möglich. Vielmehr muss sogar eine Korrektur der gezogenen Vorsteuer für die ersten Geschenke vorgenommen werden. Die Korrektur der Vorsteuer erfolgt dabei stets in dem Monat, in dem die 35-Euro-Grenze überschritten wurde. Eine nachträgliche Korrektur bereits abgegebener Umsatzsteuervoranmeldungen ist somit nicht notwendig.
Werden von Unternehmer U hingegen hochwertige Notizblöcke oder andere Büromaterialien verschenkt, sind diese betrieblich nutzbar. Damit müssten diese Geschenke, unabhängig vom Wert, als Betriebseinnahmen beim Beschenkten behandelt und versteuert werden.
Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 7
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