Eine Endscheidung durch das Finanzgericht Baden Württemberg ist in Kraft getreten, wonach Oldtimer weder als Betriebsausgaben noch als Repräsentationsaufwendungen abzugsfähig angesehen werden.
Betriebliche Fahrten mit Oldtimer
Das besagte Fahrzeug ist in den Jahren von 2004 – 2005 zu mehreren Kundenfahrten mit einer Gesamtleistung von 539 Km betrieblich genutzt worden. Des Weiteren sind nur Instandhaltungsfahrten verrichtet worden. Das zuständige Finanzamt lehnte die Kosten als Betriebsausgaben ab. Eine darauffolgende Klage wurde ebenfalls abgewiesen.
Finanzgericht erlässt Urteil
Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah es als erwiesen an, dass der betrieblich genutzte Oldtimer gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sei und deshalb auch nicht als Repräsentationsaufwendung angesehen wird. In diesem oben beschriebenen § 4 EStG ist geregelt, das Aufwendungen für Segelyachten, Jagd und Fischerei oder ähnliche Dinge, den Gewinn nicht verringern dürfen. Dieser Aussage ist das Finanzgericht Baden-Württemberg gefolgt und hat den Jaguar als nicht abzugsfähig deklassiert.
Jaguar dient der Freizeitgestaltung
Es wurde durch das Finanzgericht deshalb so entschieden. An dieser Stelle wurde der Jaguar (ähnlich wie beim Ferrari-Urteil) als nicht mehr zeitgemäß angesehen, da dieser den heutigen Sicherheitskriterien im Sinne eines Neufahrzeuges nicht entspricht. Ein weiteres Kriterium ihn als nicht abzugsfähig einzustufen war, dass ein Oldtimer dieser Art eher für die Freizeitgestaltung genutzt wird als für betriebliche Belange.
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