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Urteile »

Sind Ausbildungskosten der Kinder Betriebsausgaben?

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 10. Februar 2017

Können die Ausbildungskosten, beispielsweise die Studiengebühren, als Betriebsausgaben angesetzt werden? “Eigentlich” nicht. Wie sieht die Sache jedoch aus, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten?

 Münster, 02. März 2016 – Ein selbstständiger Unternehmensberater hatte in seiner Steuererklärung die Ausbildungskosten seiner beiden Kinder als Betriebsausgaben angesetzt. Konkret ging es um Studiengebühren, da seine Kinder Betriebswirtschaftslehre bzw. “Business and Management” studierten.

Der Vater kam auf die Idee, mit seinen beiden Kindern einen Vertrag abzuschließen, wonach sie sich verpflichteten, nach dem Studium für mindestens 3 Jahre im väterlichen Unternehmen zu arbeiten. Im Gegenzug übernimmt der Vater alle Studienkosten.

Die beiden Kinder waren auch bereits im Familienunternehmen geringfügig beschäftigt. Im Falle dass eines der Kinder nach Abschluss des Studiums nicht im Unternehmen arbeitet, hätte es die Studiengebühren anteilig zurückzahlen müssen.

Finanzamt verweigert Anerkennung Betriebsausgaben

Das zuständige Finanzamt verweigerte jedoch die Anerkennung der Studiengebühren als Betriebsausgabe, auch wenn der Vater alles vertraglich mit seinen Kindern vereinbart hatte. Daraufhin klagte der Unternehmensberater vor dem Finanzgericht Münster.

Das FG Münster gab dem Finanzamt Recht. Der Grund: Eltern sind verpflichtet, die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung zu übernehmen. Die Studiengebühren waren also privat veranlasst, da sie unterhaltsrechtlich dazu verpflichtet waren.

Die Richter des FG Münster führten weiter aus, dass eine Trennung zwischen privaten und betrieblich veranlassten Betriebsausgaben bei Studiengebühren nicht möglich sei, daher bleibe es beim Abzugsverbot. (FG Münster vom 15.01.2015, 4 K 2091/13)


Bildnachweise: © anselmus87/Fotolia.com

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