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Neue Regelungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 23. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Neben der Einführung der Alkopop-Steuer ist am 1. August auch das neue Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) in Kraft getreten. Dieser kleine Artikel bringt die wichtigsten Eckpunkte der Reform.

In §1 Abs. 2 SchwarzArbG wird Schwarzarbeit nunmehr gesetzlich neu definiert. Demnach leistet Schwarzarbeit, wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, wer

  1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  2. als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistung ergebenden Mitteilungspflichten nicht erfüllt,
  4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeile vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§14 GewO) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§55 GewO) nicht besitzt,
  5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Gandwerksrolle (§1 HWO) betreibt.

Diese erweiterte Definition der Schwarzarbeit gilt nicht für Leistungen unter Angehörigen (§15 AO), aus Gefälligkeit, im Rahmen von Nachbarschaftshilfe oder im Wege der Selbsthilfe (§1 Abs. 2 SchwarzArbG).

Zuständig für die Verfolgung der Schwarzarbeit ist die Zollverwaltung, der in §2 des Gesetzes umfangreiche Prüfungsaufgaben gewährt werden. So kann der Zoll nunmehr prüfen, ob sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten nachgekommen wurde, nur Ausländer mit Arbeitsgenehmigung beschäftigt werden und gemeldete Angaben zutreffend sind. Bei der Prüfung von Personen (§3 SchwarzArbG) dürfen mitgeführte Unterlagen geprüft, Personalien festgestellt und Räume betreten werden; sogar der fließende Verkehr darf angehalten werden (§3 Abs. 5 SchwarzArbG), was großangelegte Verkehrskontrollen zum Zwecke der Auffindung von Schwarzarbeitern erlaubt.

Bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen sind die Zollbehörden befugt, Räume zu betreten und Unterlagen einzusehen (§4 SchwarzArbG). Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber und Dritte (!) trifft in diesem Zusammenhang eine Duldungs- und Mitwirkungspflicht (§5 Abs. 1 SchwarzArbG). In diesem Zusammenhang werden die zur gleichen Zeit in Kraft tretenden Verschärfungen der Vorschriften über Rechnungen verständlich. Erstmals werden im neuen §14b Abs. 1 UStG auch Nichtunternehmer – z.B. private Bauherren – zur zweijährigen Aufbewahrung von Rechnungen für Zwecke der späteren Prüfung verpflichtet. Die Prüfung kann, analog zur digitalen Steuerprüfung, auch elektronisch erfolgen (§5 Abs. 3 SchwarzArbG).

Finanzbehörden, Arbeitsämter, diverse Behörden der Zwangssozialversicherung, für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörden, das Ausländeramt, die Gemeinden und die Polizei unterstützen den Zoll hierbei (§2 Abs. 2 SchwarzArbG).

Die §§8ff des SchwarzArbG kodifizieren eine Vielzahl von Straf- und Bußgeldtatbeständen. Neu ist in diesem Zusammenhang insbesondere, daß Schwarzarbeit nunmehr eine explizite Straftat darstellt (u.a. §§9, 10, 11 SchwarzArbG) und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist. Der Zoll hat in diesem Fall polizeiliche Ermittlungsbefugnisse (§14 SchwarzArbG). Die illegale Beschäftigung von Haushaltshilfen und Putzfrauen ist jedoch nach wie vor nicht strafbar im strafrechtlichen Sinne.

Auch der Datenschutz wurde vom Gesetzgeber bedacht. §16 des Gesetzes ordnet nunmehr die Einrichtung einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsdatenbank an, und in den §§17, 18 SchwarzArbG sind Auskunftspflichten der Behörden untereinander sowie gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie gegenüber den betroffenen Personen geregelt.

Offensichtlich meint es der Gesetzgeber also mit der Verfolgung der Schwarzarbeit ernst. Wie wirksam die neuen Regelungen sind, bleibt abzuwarten. Viel wirksamer freilich wäre es, endlich die extreme Steuerlast zu senken (vgl. auch hier) und den Ausstieg aus der Zwangsversicherung zu wagen. Schwarzarbeit würde sich dann nicht mehr lohnen und ohne jeglichen polizeilichen Aufwand von selbst verschwinden. Diesen einfachen Weg kann oder will man aber noch immer nicht gehen. Der Gesetzgeber hat also selbst aus der derzeitigen Krise mit 8,6 Millionen Arbeitslosen noch nichts gelernt.

Quellen: Vorschriften über Rechnungen erneut verschärft | Steuerquote bei Arbeitnehmern 2004: kein nennenswerter Rückgang | Arthur B. Laffer und die Kleptokratie | Bürgerversicherung: Die Leitbilder der Zwangsmentalität | 8,6 Millionen Arbeitslose – schon vor Beginn der Energierationierung


Bildnachweise: © Bacho Foto/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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