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Verschärfte Regelungen für Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Verschärfte Regelungen für Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
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Spätestens seit dem Fall Hoeneß diskutiert ganz Deutschland über Sinn und Unsinn der strafbefreienden Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung. Die Finanzminister setzten sich kürzlich mit der Thematik auseinander.

Berlin, 29. März 2014 – Nach den monatelangen Diskussionen der deutschen Bevölkerung im Fall Hoeneß um die Richtigkeit der strafbefreienden Selbstanzeige haben sich nun die Finanzminister der Länder auf eine gemeinsame Lösung verständigt. Einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2014 zufolge soll die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wie gehabt in Anspruch genommen werden können. Die Voraussetzungen sollen aber verschärft werden.

Strafbefreiende Selbstanzeige auf dem Prüfstand

Die Finanzminister der Länder kamen kürzlich zusammen, um sich mit der Thematik der strafbefreienden Selbstanzeige im Detail auseinanderzusetzen. Sie einigten sich darauf, dass die Selbstanzeige weiterhin beibehalten werden sollte. Zugleich wurde aber auch beschlossen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme zusätzlich verschärft werden sollten. Dr. Michael Meister, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, sprach sich für diese Entscheidung aus. Er machte klar, dass die Selbstanzeige nicht als bequemer Ausweg für Steuerhinterzieher gelten dürfe, damit diese sich möglichst einfach aus der Affäre ziehen könnten.

Verschärfung der Bedingungen für die Selbstanzeige

Dass es die Gerichte mit den Voraussetzungen für die strafbefreiende Selbstanzeige durchaus ernst meinen, zeigt ein früheres Urteil zur Selbstanzeige, über das betriebsausgabe.de bereits berichtet hat. Um die strafbefreiende Wirkung zu erzielen, müssen die Steuersünder vollständig und endgültig aufklären, welche Steuerstraftaten sie begangen haben, und die falschen Angaben korrigieren und ergänzen. Relevant sind dabei lediglich die unverjährten Steuerstraftaten, da für verjährte Straftaten ohnehin keine Strafbefreiung mehr erreicht werden kann. Die Verjährung tritt derzeit nach fünf Jahren ein. In den Augen der Finanzminister der Länder ist damit jetzt Schluss. Sie haben vor, den Berichtigungszeitraum für eine einfache Steuerhinterziehung auf zehn Jahre zu verlängern. Im Zweifelsfall drohen den betroffenen Steuerhinterziehern somit höhere Rückforderungen sowie höhere Strafen. Eine weitere Änderung gibt es bei der schweren Steuerhinterziehung, für die es ohnehin keine Strafbefreiung gibt: Die Zuschläge bei der Aufdeckung oder Selbstanzeige einer solchen Straftat sollen erhöht werden. Wie die Selbstanzeige zukünftig genau gestaltet werden soll, ist in detaillierten Gesprächen erst noch zu klären.


Bildnachweise: © momius/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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