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Selbstanzeige muss vollständig sein

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 7. Februar 2017

Gerade in Anbetracht der heiß diskutierten Steuersünder-CD, die kürzlich gekauft wurde, werden derzeit viele Selbstanzeigen mit strafbefreiender Wirkung erstattet. Allerdings ist eine Selbstanzeige nicht immer strafbefreiend.

Dies stellte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.05.2010 klar.

Der Fall

Im besagten Fall kam es zu einer Durchsuchung eines Unternehmens. Der Geschäftsführer hatte Aktien verkauft und bei den Anlegern einen Schaden in Höhe von drei Millionen Euro verursacht. Noch dazu hatte er keine Einkommenssteuererklärung erstellt, obwohl er hohe Provisionen für die Aktienverkäufe erhielt. Gut 5,8 Millionen Euro Steuern und Soli-Zuschlag gingen dem Staat dadurch verloren. Der Geschäftsführer zeigte sich selbst an, dennoch verurteilte ihn das Landgericht München zu einer Freiheitsstrafe.

Dagegen legte er Revision ein, mit dem Hinweis auf die erfolgte Selbstanzeige, die strafbefreiend wirken müsse. Schlussendlich ging der Fall vor den Bundesgerichtshof.

Selbstanzeige erfolgte zu spät und unvollständig

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Straftatbestand der Steuerhinterziehung mit der Durchsuchung bereits als entdeckt galt. Zudem habe der Geschäftsführer lediglich eine Teilanzeige durchgeführt, also die Konten im Ausland aufgedeckt, deren Entdeckung er befürchte. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Steuerzahler komplett reinen Tisch macht.

Insofern sollten all jene, die Angst haben, durch die Steuersünder-CD entdeckt zu werden, eine vollständige Selbstanzeige durchführen, um die Strafbefreiung zu erhalten. Andernfalls gilt man immer noch als Steuerhinterzieher und muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Die vorenthaltenen Gelder sind anzuzeigen und die nicht gezahlten Steuern müssen kurzfristig ausgezahlt werden. Selbst gut verdienende Unternehmer können dadurch schnell in finanzielle Nöte geraten.

Quelle: blog.steuerberaten.de


Bildnachweise: © momius/Fotolia.com

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