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Jetzt geht es Steuersündern an den Kragen: Das neue Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 27. März 2017

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Jetzt geht es Steuersündern an den Kragen: Das neue Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
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Der Bundestag hat heute das neue Schwarzgeldbekämpfungsgesetz verabschiedet. Es beschäftigt sich mit den Regelungen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.

Das Gesetz räumt Steuersündern zwar nach wie vor die Gelegenheit ein, sich selbst anzuzeigen. Doch gleichzeitig hat es auch einige Verschärfungen in petto, die es den Steuerhinterziehern um einiges ungemütlicher machen dürfte.

Straffreiheit durch Selbstanzeige

Steuersünder konnten sich schon immer selbst anzeigen und sich dadurch vor einer Bestrafung schützen, sofern sie dies taten, bevor ihre Steuerhinterziehung entdeckt wurde. Diese Möglichkeit gibt es nach wie vor, aber die Regelungen hierzu wurden verschärft. Der Steuerpflichtige muss nun eine vollständige Selbstanzeige vornehmen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass er bei seiner Selbstanzeige wesentliche Vergehen ausgelassen hat, schaltet sich die Strafverfolgung ein.

Die Selbstanzeige wirkt allerdings nicht mehr strafbefreiend, wenn der Steuerpflichtige seine Vergehen erst dann selbst zur Anzeige bringt, wenn das Finanzamt bereits eine Steuerprüfung angekündigt hat. Die Selbstanzeige müsste also vor der Prüfungsanordnung erfolgen.

Steuerhinterziehung im größeren Maßstab

Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz bestimmt auch, dass Fälle, in denen Einkommen in Höhe von mehr als 50.000 Euro nicht angegeben wurde, künftig noch härter bestraft werden sollen. In diesem Fall wird automatisch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Der Steuersünder hat dann nur noch eine einzige Möglichkeit, der Strafverfolgung zu entkommen: Er muss eine Strafzahlung leisten, die fünf Prozent der Steuersumme beträgt.

Umsatzsteuer bei der Selbstanzeige nicht vergessen

Eine Selbstanzeige sollte nicht nur den Teil der Einkommensteuer beinhalten, sondern auch etwaige Vergehen im Bereich der Umsatzsteuer. Ansonsten tritt die Strafbefreiung lediglich für die einkommensteuerlichen Vergehen ein und die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung.

Quelle: http://www.haufe.de


Bildnachweise: © Bacho Foto/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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