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Poststreik vorbei – welche Regelungen gelten für Fristen?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Poststreik vorbei – welche Regelungen gelten für Fristen?
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Der vierwöchige Poststreik wurde in der Nacht vom 06. Juli zum 07. Juli beendet. Post und Gewerkschaft einigten sich auf einen neuen Tarifabschluss. Viel wichtiger für viele Unternehmer ist aber nicht die Frage nach den neuen Konditionen, sondern wie sich Behörden verhalten, wenn Briefe und Sendungen mit Fristen noch nicht angekommen sind. Bad Neuenahr, 08. Juli 2015 – Aufgrund eines Poststreiks kann es vorkommen, dass wichtige Geschäftspost wie Verträge, Kündigungen, andere wichtige Dokumente und vor allem auch solche, deren Frist abläuft, zu spät beim Empfänger ankommen. Wer haftet in so einer Situation? Werden fristen verlängert oder sogar ausgesetzt?

Haftet die Post für verspätete Zustellungen?

Nein, die Post haftet nicht für verspätete Zustellungen. In Deutschland existiert ein Streikrecht, daher kann die Post nicht für Verzögerungen zur Verantwortung gezogen werden. Übrigens gilt das auch für den „Normalbetrieb“. Die Post kann nie für verspätete Zustellungen haftbar gemacht werden, ganz egal aus welchem Grund. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte den Brief selbst dem Empfänger zustellen oder auf andere Varianten zurückgreifen.

Post vom Finanzamt an den Unternehmer

In der Regel ist es so, dass Steuerbescheide, oder andere Post vom Finanzamt, drei Tage nach ihrer Aufgabe bei der Post als zugestellt gelten. Wird jedoch, wie jetzt im Fall eines Poststreiks, ein Selbstständiger die Zustellung innerhalb dieser Frist bestreitet und glaubhaft machen kann, beginnen Fristen erst ab dem vom Unternehmer angegebenen Zeitpunkt.

Ein solcher Fall wäre beispielsweise, wenn im Zustellbezirk des Unternehmers ein Poststreik stattfinden würde.

Post vom Unternehmer an das Finanzamt

Versendet jedoch ein Unternehmer Post an das Finanzamt und muss gewisse Fristen einhalten, so gelten andere Regelungen. Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz erklärt dazu in einer Pressemitteilung (vom 10. Juni 2015):

Wenn abzusehen ist, dass Briefe mit der Post verzögert bei Behörden ankommen, so ist es dem Unternehmer laut Gesetz zuzumuten, dass er auf andere Übertragungswege zurückgreift. Denkbar wären andere Postdienstleister, Fax oder der selbstständige Einwurf in den Behördenbriefkasten. Da im aktuellen Fall bereits ausführlich in den Medien über den Poststreik berichtet wurde, gelten Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe als selbst verschuldet.

Das heißt, der Unternehmer muss in so einem Fall die Post auf elektronischem Wege oder mit anderen Postdienstleistern versenden.

Können wichtige Schreiben auch per Fax oder E-Mail verschickt werden?

Wenn ein Schreiben nicht an eine bestimmte Schriftform gebunden ist, kann als Alternative auch der Versand mittels Fax oder E-Mail gewählt werden. Am besten mit dem Hinweis „Vorab fristwahrend per Fax / E-Mail“. Bei einem Fax sollte anschließend auch das Faxprotokoll als Nachweis aufgehoben werden. Beim E-Mailversand gibt es natürlich keinen rechtssicheren Nachweis, dass die E-Mail tatsächlich versandt und angekommen ist.

Was passiert, wenn der Steuerberater die Fristen versäumt?

Auch einem Steuerberater oder Rechtsanwalt kann es passieren, dass er Fristen versäumt. Bei Vertretern der steuerberatenden Berufe ist das nicht zu entschuldigen. Reicht er wichtige Dokumente zu spät ein, muss der Unternehmer leider damit leben. Das Finanzamt gewährt keine neue Einspruchsfrist. Allerdings haftet der Steuerberater oder Anwalt für seinen Fehler und muss im Ernstfall den Schaden ersetzen.

Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, beauftragt einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Das ist zwar etwas teurer, aber bei sehr wichtigen Dokumenten der beste Weg. Und im Zweifelsfall im Finanzamt anrufen und versuchen, mit dem Beamten einen Weg zu finden, schließlich arbeiten dort auch nur Menschen…

Bildnachweise: © rcfotostock/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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