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Private eBay-Verkäufer schließen Gewährleistung nicht korrekt aus

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Private eBay-Verkäufer schließen Gewährleistung nicht korrekt aus
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Die Verbraucherzentrale NRW hat stichprobenartig geprüft, inwiefern private eBay-Verkäufer und Hobbyhändler die Gewährleistung beim Verkauf gebrauchter Artikel ausschließen. Immerhin werden monatlich rund 20 Millionen Verkäufe über die Auktionsplattform abgewickelt.

Die Rechtsgrundlage

Für private Anbieter besteht die Möglichkeit, die Mängelhaftung auszuschließen. Dies bedeutet konkret: Wenn der Artikel später nicht mehr funktioniert und die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde, kann der Käufer verlangen, dass der Artikel repariert wird (Nachbesserung). Sofern dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, kann er sogar verlangen, dass der Kaufpreis gemindert oder der Vertrag rückabgewickelt wird. Innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren kann der Käufer diese Rechte geltend machen. Der Ausschluss der Gewährleistung ist deshalb umso wichtiger.

Die Ergebnisse der Erhebung der Verbraucherzentrale NRW

Die Verbraucherzentrale NRW rief 200 private Auktionen und Sofortverkäufe auf, die Technikartikel zum Gegenstand hatten. Das Ergebnis sah folgendermaßen aus:

  • 54 Verkäufer hatten die Gewährleistung korrekt ausgeschlossen.
  • 71 Verkäufer verwendeten für den Ausschluss rechtlich fragwürdige und falsche Phrasen.
  • 75 Verkäufer hatten überhaupt keine Ausschlussklausel formuliert.

Die Verbraucherzentrale stellte zudem fest, dass auch erfahrenere eBay-Verkäufer keine Ausnahme von diesen Quoten darstellte. Lediglich bei teureren Produkten sind die Bemühungen offenbar größer. Bei technischen Geräten mit einem Anschaffungspreis von mehr als 200 Euro wurde rund zu einem Drittel ein korrekter Gewährleistungsausschluss formuliert. Geräte unter 30 Euro hingegen sind nur zu einem Fünftel richtig ausgewiesen.

Praxistipp

Wenn Sie von Privat Artikel bei eBay anbieten, sollten Sie immer darauf achten, dass die Gewährleistung korrekt ausgeschlossen wird. Dabei kommt es ausdrücklich auf die Worte „ohne Gewährleistung“ an. Rechtlich nicht wirksam sind hingegen Ausdrücken wie kein Umtausch, Rückgabe, Garantie oder Geldrückerstattung. Bedenklich sind diese Formulierungen insbesondere deshalb, weil es sich selbst im gewerblichen Handel um rein freiwillige Leistungen eines Händlers handelt. Wenn ein Händler beispielsweise keine Garantie geben möchte, ist es nicht erforderlich, diese auszuschließen, da es sie schlicht und ergreifend nicht gibt, wenn sie nicht erwähnt wird.


Bildnachweise: © Rido/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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