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Steuerliche Absetzbarkeit von Smartphones

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Steuerliche Absetzbarkeit von Smartphones
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Smartphones machen auch vor der Unternehmenswelt nicht halt. Neben den Standardfunktionen von Telefonie bis E-Mail Bearbeitung avancieren die technischen Alleskönner zum Statussymbol. Vor allem für Mitarbeiter, die direkten Kundenkontakt haben, muss das Telefon auch etwas darstellen. Dies wirft aber die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit auf. Bisher liegen zwar noch keine gegenteiligen Urteile vor. War der klassische Blackberry ein reines Arbeitsgerät, sind die heutigen Smartphones mehr als nur ein Betriebsmittel. Hinter den Geräten verbergen sich regelrechte Entertainment Maschinen. Während bei einem Notebook der rein berufliche Zweck noch argumentiert werden kann, ist die Situation bei Smartphones nicht ganz eindeutig. Denn diese könnten durch einfachere und billigere Geräte, die dieselben Funktionen erfüllen ersetzt werden. Luxushandys beispielsweise werden nach aktueller steuerlicher Meinung keinesfalls als Betriebsausgabe anerkannt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit dem Urteil vom 14. Juli 2011 in dieser Frage eindeutig gegen eine Ansetzbarkeit als Betriebsausgabe entschieden. Das betroffene Gerät hatte einen Wert von etwa € 5.200,00. Derzeitige Smartphonepreise liegen deutlich unter diesem Wert. Es ist daher keine direkte Auswirkung auf die Ansetzbarkeit bei den derzeit am Markt gängigen Geräten zu befürchten, da sich die Preise weit unter diesem Niveau bewegen. Trotzdem ist bei der steuerlichen Absetzbarkeit auf einige Punkte zu achten. Bei der reinen betrieblichen Nutzung in einem üblichen wirtschaftlichen Rahmen ist die derzeit herrschende Meinung, dass diese als Betriebsausgabe ansetzbar sind. Ist eine private Nutzung im Dienstvertrag geregelt, sind I-Phone und Co ähnlich wie beim Dienstwagen als Gehaltsbestandteil anzusehen. Dies könnte sich einerseits auf die steuerliche Absetzbarkeit im Unternehmen, aber auch auf die Einkommensbesteuerung des Mitarbeiters auswirken. Die Abgrenzung in der Praxis gestaltet sich in der Regel als schwierig. Oftmals ist es in Unternehmen gängige Kultur, dass Mobiltelefone privat genutzt werden dürfen, ohne dass dies „offiziell“ vereinbart wurde. Durch die technischen Möglichkeiten der neuen Handygeneration ist eine eindeutige betriebliche Nutzung oft nichtmehr zuordenbar. Die Finanzbehörde geht hier in der Regel von einer Grenze von etwa 25% Privatnutzungsanteil aus, wenn eine private Verwendung unternehmensintern erlaubt ist. Die Einschätzung ist vom Unternehmen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu treffen. Dieser liegt in der Regel zwischen 50-80% Betriebsanteil. Ist der Privatanteil größer als 50%, stellt das Smartphone kein betriebsnotwendiges Vermögen mehr dar. Das Telefon darf in diesem Fall gar nicht als Betriebsausgabe erfasst werden. Die Geräte werden in der Regel als geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 410 angesetzt. Übersteigen die Anschaffungskosten die Grenze, sind Smartphones über 3 Jahre abzuschreiben. Es handelt sich hierbei um Nettobeträge, also ohne Umsatzsteuer und auch ohne Privatanteil. Die genannten Punkte stellen allerdings keine Änderung zur bisherigen Aufteilung der Telefonkosten mit Privatnutzung dar. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass so lange sich die Smartphoneausgaben in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen bewegen, keine Neuerungen im Vergleich zur herkömmlichen Aufteilung der Telefonkosten ergeben.

Quelle: http://www.banktip.de

Bildnachweise: © rcfotostock/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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