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Weltmeisterlich: Steuerlicher Umgang mit der Fußball WM 2014

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Weltmeisterlich: Steuerlicher Umgang mit der Fußball WM 2014
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Dürfen sich die Mitarbeiter im Betrieb gemeinsam die Spiele der Fußball WM 2014 ansehen, so fördert dies das Betriebsklima. Arbeitgeber sollten allerdings darauf achten, dass aufgrund des Umfangs keine steuerpflichtige Betriebsveranstaltung entsteht.

Berlin, 12. Juni 2014 – In vielen Betrieben laufen in diesen Tagen noch die Vorbereitungen für die WM 2014. Häufig werden Räume mit Leinwand und Beamer oder mit einem großen Fernseher eingerichtet, in dem vornehmlich Mitarbeiter der Spät- oder Nachtschicht die Spiele gemeinsam ansehen können – oft sogar während der Arbeitszeit. Da die Mitarbeiter in diesem Fall aber auch einen Vorteil haben, stellt sich stets auch die Frage nach der Besteuerung von etwaigem steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Kein Einfluss auf die Entlohnung der Arbeitnehmer

Die Fußball WM 2014 beeinflusst die Besteuerung der Entlohnung der Arbeitnehmer nicht. Selbst wenn der Arbeitgeber erlaubt, dass die Spiele während der Arbeitszeit angesehen werden, spielt dies keine Rolle. Erhalten Schichtmitarbeiter Nachtschichtzulagen, so können diese weiterhin steuerfrei ausbezahlt werden, auch wenn sie während der Spielzeit nicht gearbeitet haben.

WM 2014 als Betriebsveranstaltung

Die deutsche Mannschaft schafft es ins Finale und Sie möchten alle Mitarbeiter dazu einladen, das Event gemeinsam zu feiern und das Spiel anzusehen? Vorsicht, denn durch die Einladung aller Mitarbeiter entsteht eine Betriebsveranstaltung – mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen. Bis zur Freigrenze von 110 Euro können Sie Ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Zuwendungen zukommen lassen. Allerdings sind nur bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr als Betriebsveranstaltung anerkannt. Daher kann es passieren, dass Sie für Ihre WM-Party den alljährlichen Betriebsausflug oder die Weihnachtsfeier canceln müssen, wenn Ihre Arbeitnehmer nicht die Zuwendungen dafür versteuern sollen. Eine gute Nachricht gibt es jedoch: In den Jahren 2012 und 2013 fielen mehrere Urteile des BFH (Az. VI R 79/10, VI R 94/10, VI R 7/11), die dazu führen, dass Sie zukünftig die Kosten für das Rahmenprogramm nicht mehr in die 110 Euro-Freigrenze einbeziehen müssen. Konkret bedeutet dies: Dekorieren Sie den Raum passend zur Fußball WM 2014, müssen Ihre Arbeitnehmer dies nicht versteuern. Übrigens dürfen Sie Ihre Arbeitnehmer in einem geringen Umfang auch bewirten. Stellen Sie einige Schalen mit Knabbereien sowie ein paar Kästen alkoholfreie Getränke unentgeltlich zur Verfügung, so spricht man hier nicht von einer Bewirtung, sondern von Annehmlichkeiten – und diese können steuerfrei ausgegeben werden.

Sachbezugswerte gelten auch für Fußball WM 2014

Geschenke im Rahmen der WM, beispielsweise ein Deutschland-Trikot passend zur Fußball WM 2014 oder auch Eintrittstickets zu Spielen oder Public Viewing-Veranstaltungen, sind beliebte Zuwendungen an Arbeitnehmer oder Geschäftspartner. Dabei haben Sie in Hinblick auf die Besteuerung mehrere Optionen:

  • monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro: Bis zu einem Wert von 44 Euro können Sie Ihre Mitarbeiter monatlich beschenken, sofern die Sachbezugsfreigrenze noch nicht anderweitig ausgeschöpft wird. Möchten Sie etwas Teureres verschenken, sind auch Zuzahlungen der Mitarbeiter denkbar.
  • Pauschalbesteuerung: Als Arbeitgeber können Sie für größere Geschenke gemäß § 37b EStG die Pauschalsteuer übernehmen. Sie versteuern die Geschenke dann mit einem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent und Ihre Arbeitnehmer oder auch Geschäftspartner sind steuertechnisch aus dem Schneider.

Bildnachweise: © matimix/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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