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Neue Pauschbeträge Sachentnahmen 2014

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 23. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Neue Pauschbeträge Sachentnahmen 2014
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Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben IV A 4 – S-1547 / 13 / 10001-01 am 16. Dezember 2013 die neuen, für das Jahr 2014 geltenden, Pauschbeträge für Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für verschiedene Gewerbezweige veröffentlicht.

Berlin, 6. Januar 2013 – Mit seinem Schreiben vom 16. Dezember 2013 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die für das Jahr 2014 gültigen Pauschsätze für Sachentnahmen bekannt gegeben (wir berichtete schon im Vorjahr, siehe Pauschbeträge Sachentnahmen 2013). Betroffen sind Gast- und Speisewirtschaften, Bäckereien und Fleischereien, die kalte oder kalte und warme Speisen abgeben. Aber auch im Getränkeeinzelhandel, in Konditoreien und Cafés, im Einzelhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern und Fettwaren sowie Nahrungs- und Genussmitteln, Obst, Südfrüchten, Gemüse und Kartoffeln sind die pauschalen Sätze anwendbar.

Abweichungen von der Pauschalregelung

Die Pauschalregelung dient zur Vereinfachung und lässt keine Änderungen wie Zu- und Abschläge aufgrund individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten oder Urlaub und Krankheit zu. Berücksichtigt wird, nach Gewerbezweig getrennt, das übliche Warensortiment. Bei gemischten Betrieben, wie in etwa Bäckereien mit angegliederter Metzgerei oder einem Lebensmitteleinzelhandel mit Gastwirtschaft ist der höhere Pauschbetrag des jeweiligen Gewerbebetriebs anzusetzen.

Ermittlung der Pauschbeträge

Ermittelt werden die Pauschbeträge aufgrund der für private Haushalte vom Statistischen Bundesamt festgestellten Aufwendungen für Nahrungsmittel sowie Getränke. Dadurch erhält der Steuerpflichtige die Möglichkeit, auf Aufzeichnungen zu verzichten und die Einzelentnahmen pauschal zu verbuchen (wie solche Aufzeichnungen aussehen können, kann in einem früheren Artikel nachgelesen werden). Die Pauschbeträge gelten als Jahreswert für eine erwachsene Person. Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr sind frei und bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind 50 Prozent des Wertes anzusetzen. Die Pauschbeträge gelten nicht für Tabakwaren, denn diese sind aufgrund von Schätzungen pauschal dazuzurechnen.

Pauschsätze für Sachentnahmen für das Jahr 2014

Jahreswert für eine Person ohne USt. (in Euro)
Gewerbezweigermäßigter Steuersatzvoller SteuersatzInsgesamt
Bäckerei1.1763971.573
Fleischerei9128201.732
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen1.1509652.115
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen1.5861.7313.317
Getränkeeinzelhandel93291384
Café und Konditorei1.1376351.772
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)63567702
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)1.2957402.035
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)291212503

Download der offiziellen Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Dezember 2013


Bildnachweise: © Christian Schwier/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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