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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben in 2013

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben in 2013
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Die Finanzbehörden legen jährlich die sogenannten „Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben“ fest. Gemeint sind damit Sachentnahmen zum Eigenverbrauch, die jeweiligen Pauschalbeträge werden aufgrund aktueller Erfahrungswerte bemessen.

Für den Steuerpflichtigen dienen diese Werte ebenso wie für die Finanzämter der Arbeitserleichterung, da bestimmte Sachentnahmen nicht als Einzelposten aufgeführt werden müssen. Die gesetzliche Grundlage bilden § 3 Abs.1b UStG und § 3 Abs.9a UStG.

So werden die Jahreswerte gelesen

Die in der Tabelle aufgeführten Pauschalbeträge beziehen sich auf den Konsum von Lebensmittel und Getränken pro Person und Jahr. Für Kinder unter zwei Jahren können keine Pauschbeträge angesetzt werden, für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zählt der halbe Satz. Handelt es sich bei dem jeweiligen Betrieb um einen Mischbetrieb wie zum Beispiel eine Kombination aus Bäckerei mit Gastwirtschaft oder Café, dürfen die höheren Beträge angesetzt werden.

GewerbezweigJahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter Steuersatzvoller Steuersatzinsgesamt
Bäckerei1.1333821.515
Fleischerei8787891.667
Gast- und Speisewirtschaften
  1. mit Abgabe von kalten Speisen
1.1079292.036
  1. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.5271.6673.194
Getränkeeinzelhandel90280370
Café und Konditorei1.0956111.706
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)61164675
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)1.2477131.960
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)280204484
Quelle: Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Normen: EStG:6/1/4 Fundstellen: BStBl-2012-I-1247, BB-2013-0021, DStR-2012-2601, UR-2013-0077

Unentgeltliche Wertabgaben und Vorsteuerabzug

Bei Betrieben aus der Lebensmittelbranche, wie Bäckereien, Gaststätten oder Metzgereien und dem Einzelhandel unterstellt das Finanzamt, dass die Versorgung der Familie aus den Geschäftsbeständen erfolgt. Daraus folgt, dass der Unternehmer zum einen als eigener Kunde zu werten ist, gleichzeitig aber auch private Entnahmen vornimmt. Gebucht wird die unentgeltliche Wertabgabe auf ein Unterkonto der Privatentnahmen, der Erlös wird mit einer Umsatzsteuer verbucht. Allerdings entfällt andererseits der Vorsteuerabzug, da die Waren als Privatentnahme für den Eigenbedarf verwendet werden. Was das Thema Vorsteuerabzug angeht, sollten Unternehmer genau auf ihre Belege achten, wenn Bewirtungskosten steuerlich geltend gemacht werden sollen. Wie diese vom Finanzamt auch anerkannt werden, lesen Sie hier. Grundsätzlich ist zu beachten, dass unentgeltliche Wertabgaben und auch die Pauschbeträge nur von Einzelunternehmern und vertraglich berechtigten Gesellschaftern einer Personengesellschaft entnommen werden dürfen. Gesellschafter oder auch Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft würden sich bei so einem Verhalten der „Untreue“ schuldig machen. Sind Wertabgaben vertraglich genehmigt, dann werden sie in diesem Fall als geldwerter Vorteil und damit als zu versteuernder Bestandteil des Einkommens behandelt.

 

Quellen: Gesetze-im-internet-de Datev.de ,


Bildnachweise: © Christian Schwier/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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