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Umsatzsteuer optieren: Wer darf das und was ist zu beachten?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. Februar 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Umsatzsteuer optieren: Wer darf das und was ist zu beachten?
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Umsatzsteuer optieren: Wer darf das und was ist zu beachten?

Niemand zahlt gerne mehr Steuern als nötig – selbstverständlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Unmöglich ist das nicht: In vielen Bereichen lassen sich durch einfache Tricks wie dem Wechsel der Steuerklasse oder dem Absetzen von Werbekosten Steuern sparen. Mit der Umsatzsteueroptierung steht Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Möglichkeit zur Verfügung, am Ende weniger Geld an das Finanzamt überweisen zu müssen. 

Was bedeutet Umsatzsteueroptierung?

Auf Waren und Dienstleistungen wird in Deutschland gemäß § 12 des Umsatzsteuergesetzes (UstG) Umsatzsteuer erhoben. Dabei beträgt der Regelsatz 19 Prozent, der in Ausnahmefällen auf sieben Prozent reduziert wird. Und es gibt Umsätze, die nach § 4 UStG komplett von einer Umsatzsteuer befreit sind.

Was zunächst vorteilhaft klingt, muss es jedoch nicht sein. In Einzelfällen lohnt sich für Unternehmer in finanzieller Hinsicht die freiwillige Abführung ihrer Umsatzsteuer, damit sie im Gegenzug wieder vorsteuerabzugsberechtigt sind. Mit dem Konstrukt der Umsatzsteueroptierung ermöglicht der Gesetzgeber Betroffenen unter strikten Voraussetzungen das Wahlrecht zwischen der Entrichtung des einschlägigen Regelsteuersatzes und einer Umsatzsteuerbefreiung. Wer als Unternehmen die in § 9 des Umsatzsteuergesetzes festgeschriebenen Bedingungen erfüllt, kann somit bedarfsgerecht vom Vorsteuerabzug profitieren.

Daneben finden sich weitere Anwendungsfälle wie in der Land- und Forstwirtschaft; auch Eigentümern von Solarstromanlagen bietet sich unter Umständen die Option zur Optierung.

  • Umsatzsteuer: auf der Rechnung von Unternehmen ausgewiesene Mehrwertsteuer
  • Vorsteuer: von Unternehmen auf Leistungen und Lieferungen anderer Gewerbetreibender entrichtete Mehrwertsteuer. Wird bei der Umsatzsteuererklärung von der Umsatzsteuer subtrahiert

Hinweis: Wer sich nach § 15 UstG für einen Vorsteuerabzug entscheidet, verzichtet damit in der Regel auf eine Erstattung durch das Finanzamt – es sei denn, er hat innerhalb eines Geschäftsjahres mehr Vorsteuer abgeführt als an Mehrwertsteuer eingenommen.

Anwendbarkeiten der Umsatzsteueroption

Unter welchen Umständen sich die Umsatzsteuer von Unternehmern optieren lässt, ist in § 9 UstG in Verbindung mit § 4 UStG präzise festgeschrieben. Für eine Anwendbarkeit müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Optierender und Umsatzempfänger sind Unternehmer (freiberuflich oder gewerblich tätig)
  • Der Umsatz wird an das Unternehmen des Umsatzempfängers ausgewiesen
  • Der Umsatz ist gemäß § 1 UStG steuerbar (Leistungen innerhalb Deutschlands gegen Entgelt im Rahmen der Unternehmensführung) und von § 9 Abs. 1 UStG umfasst

Nach Abschnitt 9.1 Abs. 3 Satz 5 Umsatzsteueranwendungserlass stellt der Gesetzgeber in formaler Hinsicht grundsätzlich keine Bedingungen. Eine konkludente Optierung ist möglich, wird die Umsatzsteuer offen ausgewiesen und der Umsatz in der Umsatzsteuervoranmeldung korrekt angegeben. Allerdings muss der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Grundstücks-Kaufverträgen gemäß § 311 b des Bürgerlichen Gesetzbuches notariell im Kaufvertrag beglaubigt werden.

Ein rückwirkender Verzicht ist möglich, sofern sich die spezifische Steuerfestsetzung noch ändern lässt. Wer sich vorschnell für eine Optierung entschieden hat, kann diese bis zum Zeitpunkt ihrer materiellen Bestandskraft widerrufen.

Zu den insgesamt elf abschließenden Verzicht-Tatbeständen zählen neben Umsätzen aus Wertpapiergeschäften, Schuldübernahmen oder der Vermittlung von Geldforderungen unter anderem auch Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien bzw. Grundstücken.

Umsatzsteuer optieren: Wer darf das und was ist zu beachten?
Sind Sie unsicher bei der Optierung Ihrer Umsatzsteuer, sollten Sie sich Unterstützung durch einen Steuerberater suchen.

Umsatzsteueroptierung bei der Immobilienvermietung

Umsätze aus der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken oder Immobilien an Gewerbebetriebe oder Unternehmen sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig. So kann der Vermieter zwar günstige Preise garantieren, jedoch keine Vorsteuer für in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehenden Kosten wie für Reparaturen oder Wartungen geltend machen. Durch Rückgriff auf sein Optierungsrecht nach § 9 UstG in Verbindung mit § 4 Nr. 12a UStG wird ihm ermöglicht, die Umsatzsteuer freiwillig auszuweisen und so den Vorteil des Vorsteuerabzug für sich in Anspruch zu nehmen.

Beispiel: Ein Geschäftsinhaber zahlt eine monatliche Ladenmiete von 5.000 Euro. Der Vermieter erhebt keine Umsatzsteuer, sieht sich allerdings monatlichen Kosten von 400 Euro für Instandhaltungen gegenüber. Nach einer Umsatzsteueroptierung kann er die 19-prozentige Vorsteuer abziehen und seine Einkünfte so um insgesamt 76 Euro pro Monat steigern.

Zwar erwachsen damit dem Mieter bzw. Pächter zunächst höhere Kosten. Da dieser als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG jedoch ebenfalls vorsteuerabzugsberechtigt ist, wirkt sich dies nicht nachteilig auf seine finanzielle Situation aus.

Hinweis: Eine Ausnahme gilt, nimmt der Mieter / Pächter für sich die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch, nach der er aufgrund eines geringeren Gesamtvorjahresumsatz als 22.000 Euro von der Umsatzsteuerpflicht befreit und damit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Ein Verzicht auf anteilige Leistungen ist möglich – so beispielsweise bei unterschiedlichen Nutzungen einzelner Gebäudebereiche oder nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2014 auch einer Aufteilung aus räumlichen Aspekten. Alle nicht erwähnten Leistungen innerhalb desselben Objekts bleiben dabei von der Umsatzsteueroptierung unberührt.

Aufgrund der Formfreiheit muss die Verzichtserklärung bei Dauermietverhältnis nicht regelmäßig wiederholt werden.

Hinweis: Zur möglichen Einbehaltung des kompletten Vorsteuerabzugs muss die betroffene Immobilie / Grundstück für eine Mindestzeitraum von zehn Jahren umsatzsteuerpflichtig vermietet / verpachtet werden.

Umsatzsteueroptierung in der Landwirtschaft

Auch forst- und landwirtschaftliche Betriebe haben die Wahl: Sie können gemäß der gesetzlichen Basisvariante des § 24 UstG ihre Mehrwertsteuer pauschalieren oder sich auf Grundlage des § 24 Abs. 4 UStG alternativ für eine Regelbesteuerung entscheiden.

Beim Pauschalieren wird statt der üblichen 19 bzw. sieben Prozent Mehrwertsteuer ein pauschaler Satz von

  • 10,7 Prozent für landwirtschaftliche Erzeugnisse
  • 5,5 Prozent für forstwirtschaftliche Erzeugnisse

auf den Nettopreis aufgeschlagen. Die Betriebe dürfen die Steuereinnahmen ohne Umsatzsteuervoranmeldungen oder -erklärungen einbehalten. Allerdings können sie so die ihrerseits bei Einkäufen oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen oder eine erfolgreiche Erstattung beim Finanzamt beantragen.

Trotz des geringen Arbeitsaufwandes bei der Pauschalierung kann sich in Einzelfällen eine Optierung lohnen. So können Betroffene für ihre Produkte und Serviceleistungen den üblichen Mehrwertsteuersatz berechnen und die ihrerseits entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen. Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteueroption ausgeschlossen.

Hinweis: Wer sich als Inhaber eines forst- oder landwirtschaftlichen Betriebs für eine Optierung entscheidet, ist für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren an die Regelbesteuerung gebunden.

Umsatzsteueroptierung bei Fotovoltaikanlagen

Wer mindestens zehn Prozent des aus einer eigenen Fotovoltaikanlage gewonnenen Stroms entgeltlich ins öffentliche Netz einspeist, gilt nach dem Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2014 als Gewerbetreibender. Entsprechend wird dieser Strom mit einer Umsatz- und Ertragssteuer belegt.

Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzministeriums vom Oktober 2021 lassen sich diese Steuerzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen reduzieren oder komplett abwenden. Mit der sogenannte Vereinfachungsregelung unterstellt das Finanzamt die Anlage als nicht gewinnbringend, wird die Gewinnerzielungsabsicht nicht ausdrücklich vom Betreiber der Solarstromanlage nachgewiesen. Damit entfällt aber auch der mögliche Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer, die auf in direktem Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage stehenden Lieferungen und Leistungen erhoben wird.

Die meisten Privatbetreiber von Fotovoltaikanlagen werden aufgrund geringer Einnahmehöhen auch von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen können. Mit ihr entfällt die Abgabe der Umsatzsteuererklärung, aber auch das Recht auf einen Vorsteuerabzug. Mit der Optierungsmöglichkeit kann freiwillig auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet werden. 

Welche Option finanziell lohnender ist, hängt von Faktoren wie den Kosten

  • der Anlage und ihrer Installation
  • des erforderlichen Reststroms bei unzureichender Selbstversorgung

ab. Gemäß § 19 Abs. 2 UStG sind die Anlagenbetreiber für fünf Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage an ihren Antrag zum Kleinunternehmertum gebunden. Experten empfehlen die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung daher nur bei sehr hohem Eigenverbrauch. Denn mit einer Regelbesteuerung erhalten die Betreiber im ersten Jahr die vom Anlagenhersteller berechnete Umsatzsteuer auf den Kaufpreis vom Finanzamt als Vorsteuerabzug zurückerstattet. Die abzuführende Umsatzsteuer des Netzbetreibers ist hingegen ein durchlaufender Posten.

Hinweis: Bei gefördertem Eigenverbrauch darf die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht und muss selbst von Kleinunternehmern beglichen werden.

Fazit

In welchen Fällen sich eine Umsatzsteueroptierung lohnt, muss am jeweiligen Einzelfall kalkuliert werden. Bei komplizierten Berechnungen können Steuerberater wertvolle Hilfestellungen leisten.

Bildnachweise: © magele-picture – stock.adobe.com, © Pcess609 – stock.adobe.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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