Die im Konjunkturpaket II beschlossene Abwrackprämie hat die Gemüter erhitzt und fast das ganze Jahr über gab es kein anderes Thema. Doch gerade Unternehmen stellten sich oft die Frage, ob der Erhalt der Abwrackprämie die zu zahlende Umsatzsteuer beeinflusst. Diese Frage kann klar mit Nein beantwortet werden.
Zwar haben die Autohändler den Kunden jeglichen Schriftverkehr zur Beantragung der Abwrackprämie abgenommen und ließen sich die Zahlung in Höhe von 2.500 Euro abtreten, doch ändert dies nichts am eigentlichen Erlös. So mindert die Abwrackprämie die Umsatzsteuer für die Unternehmen nicht, nur weil sie weniger Geld für das Auto zahlen müssen. Kostet ein Neufahrzeug 22.500 Euro, so bleibt es bei einem Nettopreis von 18.908 Euro und es fallen auch weiterhin 3.592 Euro Umsatzsteuer an, die normal an das Finanzamt abgeführt werden müssen, seitens der Verkäufer. Die Käufer dagegen können den vollen Betrag als Vorsteuer geltend machen. Quelle: Pro Firma 03/2009, S. 52