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Unfallversicherung vom Chef

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Unfallversicherung vom Chef
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Dass die gesetzliche Unfallversicherung nur für solche Unfälle einspringt, die auf der Arbeit oder dem Weg dorthin passieren, dürfte allgemein bekannt sein. Leider verunglückt man aber meistens nicht dort, sondern im privaten Lebensbereich – beispielsweise im Haushalt, beim Sport oder im Urlaub.  Wer dann keine zusätzliche Unfallversicherung hat, steht am Ende ohne Geld da. Bei Arbeitnehmern bietet es sich an, dass der Chef diese abschließt – etwa als freiwillige Leistung oder anstelle einer Gehaltserhöhung.

Vorteile für Unternehmen

Das größte Kapital einer Firma sind motivierte Mitarbeiter, die sich dem Unternehmen verbunden fühlen. Das erreicht man hierzulande – neben anerkennenden Worten – vor allem durch finanzielle Zuwendungen. Wenn ein Unternehmen eine Unfallversicherung für ihre Mitarbeiter abschließt, bringt es damit zum Ausdruck, dass ihm deren Absicherung wichtig ist. Zudem stellen die Beiträge für eine Unfallversicherung abzugsfähige Betriebsausgaben dar – das Unternehmen kann damit also auch noch seinen Gewinn mindern.

So umgeht man die Lohnsteuerpflicht

Wenn ein Arbeitgeber eine zusätzliche Unfallversicherung abschließt, dann erspart sich der Mitarbeiter dadurch eigene Aufwendungen. Damit liegt im Grundsatz ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Ob die Steuerpflicht aber tatsächlich eintritt, hängt davon ab, wer im Versicherungsfall das Geld bekommt.

  • Bei einem sog. Direktanspruch sind die Beiträge (inklusive Versicherungssteuer) im Zeitpunkt der Zahlung als Arbeitslohn zu versteuern. Das ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer (= versicherte Person) im Schadensfall ohne seinen Arbeitgeber (= Versicherungsnehmer) die Versicherungsleistung geltend machen kann. Falls die Unfallversicherung auch einen Schutz auf Dienstreisen enthält, so können davon 20 Prozent des Beitrages als pauschaler Reisekostenersatz steuerfrei bleiben.
  • Hat der Arbeitnehmer dagegen keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung, dann sind die Beiträge nicht steuerpflichtig.

Um welche Variante es sich handelt, kann man entweder im Versicherungsschein oder im Kleingedruckten ablesen. Wer eine Steuerpflicht jedoch von vornherein vermeiden will, sollte gleich bei Vertragsunterzeichnung den Direktanspruch ausschließen.

Pauschalierung bei Gruppenverträgen möglich

Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer die steuerpflichtigen Beiträge für eine Unfallversicherung ganz normal nach seiner Lohnsteuerklasse versteuern. Wenn jedoch mehrere Personen in einem Vertrag (sog. Gruppenunfallversicherung) versichert sind, dann kann der Arbeitgeber für die Beiträge eine pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) übernehmen. Damit vermeidet er, dass die Mitarbeiter selbst mit Steuern belastet werden. Das geht aber nur, wenn der durchschnittliche Jahresbeitrag nicht mehr als 62 Euro beträgt (ohne Versicherungssteuer) Beispiel: In einer Gruppenunfallversicherung sind 15 Mitarbeiter versichert. Der Jahresbeitrag beträgt 600 Euro zuzüglich 114 Euro Versicherungssteuer – insgesamt also 714 Euro. Der durchschnittliche Jahresbeitrag beträgt 40 Euro (600 Euro / 15 Mitarbeiter), so dass eine Pauschalierung zulässig ist.

Quellen

Bildnachweise: © M.Dörr & M.Frommherz/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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