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Unternehmer darf auf gesetzliche Unfallversicherung verzichten

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. Februar 2022

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Unternehmer darf auf gesetzliche Unfallversicherung verzichten
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Arbeitnehmer müssen – Unternehmer dürfen. Es geht um die gesetzliche Unfallversicherung. Für Arbeitnehmer ist diese verpflichtend, allerdings zahlt der Arbeitgeber die Beiträge dafür. Unternehmer und Selbstständige können sich jedoch unter bestimmten Umständen von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Frankfurt, 20. Juli 2015 – Bei Gründung eines Unternehmens, muss der Unternehmer zwar bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Meldung machen, ob und wie viele Angestellte als versicherte Mitglieder er führt. Für ihn selbst gilt in aller Regel jedoch kein Zwang für die gesetzliche Unfallversicherung, bis auf wenige Ausnahmen wie Friseure. Das gilt übrigens auch für den im Unternehmen mitarbeitenden Ehepartner.

Allerdings können sich Freiberufler und Unternehmer freiwillig versichern. Wer bereits versichert ist, kann die Versicherung auch wieder kündigen. Die Beiträge richten sich nach der Art des Berufes beziehungsweise des Unternehmens (die so genannte Gefahrenklasse) und bei Angestellten zusätzlich noch nach der Gehaltssumme.

Da die Beiträge wesentlich von der Gefahrenklasse abhängen, sollten Unternehmer regelmäßig die Versicherungsbescheid prüfen, ob diese auch korrekt sind. Hier können kleinste Abweichungen große finanzielle Auswirkungen haben. Auch wenn sich der Tätigkeitsschwerpunkt ändert, ist unter Umständen eine neue Klassifizierung notwendig.

Was ist abgesichert?

Die IHK Regensburg sagt dazu: „Die Unfallversicherung sichert Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten des versicherten Personenkreises.“ Allerdings besteht die Aufgabe der Unfallversicherung auch darin, präventive Maßnahmen zu treffen beziehungsweise zu sichern. Die IHK Frankfurt führt dazu weiter aus: „Um erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz durchzusetzen, können sie entsprechende Anordnungen treffen und sogar Bußgelder androhen.“

Die Details dazu sind im VII. Sozialgesetzbuch zur Gesetzlichen Unfallversicherung geregelt.

Es wird also schnell deutlich, dass lediglich Unfälle versichert sind, die direkt etwas mit der ausgeübten Tätigkeit in Verbindung stehen. Private Unfälle deckt die gesetzliche Unfallversicherung dagegen nicht ab. Hier empfiehlt sich der Abschluss einer zusätzlichen privaten Unfallversicherung.

Bildnachweise: © M.Dörr & M.Frommherz/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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