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Details zu Fahrt- und Reisekosten für Unternehmer

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 12. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Das neue Reisekostenrecht ist zwar seit über einem Jahr in Kraft. Doch sein Anwendungsschreiben für Freiberufler und Gewerbetreibende veröffentlichte das Bundesfinanzministerium erst im Dezember 2014. Im Vorfeld dazu, konnten verschiedene Vereine und Organisationen zum Entwurf Stellung nehmen, so auch der Bund der Steuerzahler.

Berlin, 11. März 2015 – Seit dem 1. Januar vergangenen Jahres, gelten neue Regelungen für die Abrechnungen von Fahrten zum Betrieb, zum Kunden und auch für Dienstreisen. Umfangreiche Änderungen gab es vor allem bei den Verpflegungspauschalen, der doppelten Haushaltsführung und den Übernachtungskosten.

Teilweise hatte das BMF bereits Anwendungsschreiben für Arbeitnehmer veröffentlicht. Für Gewerbetreibende und Freiberufler fehlten diese bisher. Mit dem Schreiben vom Dezember, nimmt das BMF erstmals Stellung dazu, wie es sich die Umsetzungen der gesetzlichen Regelungen für Unternehmen vorstellt.

Nachbesserungen für Unternehmer

Wie der Bund der Steuerzahler in seiner Zeitschrift „Der Steuerzahler“ vom Februar 2015 ausführt, wurde er vom Bundesfinanzministerium gebeten, zum Entwurf Stellung zu nehmen, was er auch tat. Wie in der Zeitschrift weiter ausgeführt wird, wurde beispielsweise der Begriff „dauerhaft“ nicht ausreichend definiert. Der BdSt regte dazu an, sich bei der Definition an Arbeitnehmerfälle zu orientieren. Dieser Aufforderung kam das BMF auch nach. Dadurch haben Unternehmer jetzt mehr Sicherheit dahingehend, wann sie ihre betriebliche Tätigkeit dauerhaft ausüben. Bei der Ermittlung von absetzbaren Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte kann diese Definition entscheidenden Einfluss haben.

 

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Weitere Vorschläge vom BdSt

Ein weiterer Vorschlag, dem das BMF auch entsprach, war die Konkretisierung des „weiträumigen Tätigkeitsgebietes“. Beispielsweise gibt es Unternehmer, die keine ortsfeste betriebliche Einrichtung haben, wie selbstständig tätige Schornsteinfeger oder Postboten. Der BdSt führt in seiner aktuellen Ausgabe daher aus. „Wie vom BdSt vorgeschlagen, findet sich im nun veröffentlichten Schreiben ein Bezug auf die entsprechenden Ausführungen für Arbeitnehmer zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet, die somit auch für Unternehmer gelten sollen.“

Um Reise- und Fahrtkosten steuerlich richtig abzusetzen, empfiehlt sich ein genauer Blick in das aktuelle Schreiben vom BMF für Freiberufler und Gewerbetreibende.


Bildnachweise: © whitelook/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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