Kommt ein Höchstbietender nicht zum gewünschten Abschluss, weil ein eBay-Händler seine eigene Auktion ohne Angabe von Gründen abbricht, ist dieser gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig.
Ohne Angabe von Gründen laufende Auktion abgebrochen
Bei dieser gerichtlichen Streitigkeit ging es um eine gewerbetreibende Beklagte. Diese hat im September 2011 über das Auktionshaus eBay ihren gebrauchten Gabelstapler mit einem 1,00 Euro zum Verkauf angeboten. Mit einem Maximalgebot in Höhe von 345,00 Euro nahm der Kläger an dieser Auktion teil. Die Beklagte brach die laufende Auktion ab, da sie in der Zwischenzeit ihren gebrauchten Gabelstapler für 5.355,00 Euro anderweitig verkauft hatte und nicht mehr an der Auktion interessiert war. Der Kläger verklagte sie auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, da er das Befinden hatte, er habe einen Kaufvertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Außerdem war er in dem Moment des Abbruchs Höchstbietender mit 301,00 Euro.
Begründung und Urteil durch das Oberlandgericht
Der Kläger bekam vor dem Oberlandesgericht Hamm Recht und einen Schadensersatz in Höhe von 5.054,00 Euro gewährt. Das Gericht sah es als erwiesen an das zwischen der Beklagten (Verkäufer) und dem Kläger (Bieter) ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Entscheidend sei auch, warum die Beklagte die Auktion abbrach. Danach hat sie auch kein Recht dazu gehabt, da sie ihr Angebot nicht als „unverbindlich“ deklariert hatte. Nach den internen eBay Bestimmungen besteht kein Recht, aus diesen Gründen eine laufende Auktion abzubrechen.
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