Ab diesem Jahr gelten Vereinfachungen bei der Verbuchung von Übernachtungskosten.
Allerdings müssen Sie für den vereinfachten Abzug darauf achten, dass auf der Rechnung ein Sammelposten mit 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Üblicherweise wird dieser unter dem Begriff „Servicepauschale“ abgerechnet. Ist ein solcher gesonderter Sammelposten nicht eindeutig ausgewiesen, haben Sie auch kein Recht, die vereinfachten Abzüge steuerlich geltend zu machen. Mit der Vereinfachung sollen Probleme, die aufgrund der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Hotelübernachtungen entstanden, gesenkt werden.
Fazit
Deshalb achten Sie stets darauf, Ihre Hotelrechnungen künftig sofort nach Erhalt zu prüfen. Direkt beim Auschecken ist es noch möglich, die Rechnung entsprechend der Vorgaben ändern zu lassen. Spätere Änderungen kosten unnötig Zeit. Achten Sie insbesondere auf den Ausweis der korrekten Umsatzsteuer. Sie muss für das Frühstück bei 19 Prozent liegen. Lediglich die reine Übernachtung darf zum ermäßigten Steuersatz berechnet werden. Auch alle anderen Leistungen des Hotels sollten Sie entsprechend aufführen lassen. So können Sie jederzeit nachweisen, welche Leistungen beruflicher Natur und welche privater Natur waren.
Die verschiedenen Steuersätze müssen Sie ebenfalls in der Buchführung beachten. Einzelne Buchungen müssen dadurch bedingt, entsprechend gesplittet werden.
Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de
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