FG Köln: Verkauf einer Internet-Domain weist keinen steuerbaren Bezug zu Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes auf.
Der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Das Finanzamt sah im Verkauf einer Internet – Domain eine nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuernde sonstige Leistung. Dem ist das Finanzgericht Köln in seinem Urteil nicht gefolgt.
BFH muss entscheiden, ob Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar ist
Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da der Bundesfinanzhof bisher noch nicht entschieden hat, ob der Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar ist.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.04.2010 [Aktenzeichen: 8 K 3038/08