≡ Menu

Kurzarbeitergeld durch Progressionsvorbehalt nur indirekt steuerfrei

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 7. Februar 2017

In letzter Zeit wird verstärkt über Kurzarbeitergeld berichtet. Und dies, da aufgrund der Finanzkrise viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen mussten. Wie sieht aber der steuerliche Aspekt aus?

Laut Steuergesetz ist Kurzarbeitergeld steuerfrei, wenn da nicht Paragraf 32b vom Einkommenssteuergesetz zum Zuge käme. Somit unterliegt das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt. Dieser bewirkt, dass die Lohnersatzleistung zwar steuerfrei bleibt, aber, dass sich die Steuer auf die übrigen Einkünfte deshalb erhöht, weil die Lohnersatzleistung bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt wird.

Für betroffene Arbeitnehmer heißt dies, dass es zu Steuernachzahlungen kommen wird. Daher sollte man für diesen Fall Geld auf die Seite legen. Reicht das gesparte Geld für die Nachzahlung nicht aus, weil diese unterwartet hoch ist, hat man die Möglichkeit, einen Stundungsantrag beim Finanzamt zu beantragen, um sich auf eine Ratenzahlung mit dem Steueramt zu einigen.

Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 30


Bildnachweise: © Tobif82/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen