≡ Menu

Kurzarbeitergeld durch Progressionsvorbehalt nur indirekt steuerfrei

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 30. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (52 Bewertungen)
Kurzarbeitergeld durch Progressionsvorbehalt nur indirekt steuerfrei
Loading...

In letzter Zeit wird verstärkt über Kurzarbeitergeld berichtet. Und dies, da aufgrund der Finanzkrise viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen mussten. Wie sieht aber der steuerliche Aspekt aus?

Laut Steuergesetz ist Kurzarbeitergeld steuerfrei, wenn da nicht Paragraf 32b vom Einkommenssteuergesetz zum Zuge käme. Somit unterliegt das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt. Dieser bewirkt, dass die Lohnersatzleistung zwar steuerfrei bleibt, aber, dass sich die Steuer auf die übrigen Einkünfte deshalb erhöht, weil die Lohnersatzleistung bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt wird.

Für betroffene Arbeitnehmer heißt dies, dass es zu Steuernachzahlungen kommen wird. Daher sollte man für diesen Fall Geld auf die Seite legen. Reicht das gesparte Geld für die Nachzahlung nicht aus, weil diese unterwartet hoch ist, hat man die Möglichkeit, einen Stundungsantrag beim Finanzamt zu beantragen, um sich auf eine Ratenzahlung mit dem Steueramt zu einigen.

Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 30


Bildnachweise: © Tobif82/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen