Arbeitgeber die trotz Auftragsmangels ihre Beschäftigten nicht entlassen wollen, können die Kurzarbeiterregelung nutzen. Durch das Kurzarbeitergeld können Beschäftigungsverhältnisse erhalten werden.
Unternehmen mit mehreren Betriebsteilen
Wurde in einem Betrieb des Unternehmens bereits sechs Monate Kurzarbeit durchgeführt, ist der Anspruch gegeben. Damit profitieren auch Betriebsteile von dieser Regelung, in denen weniger als sechs Monate Kurzarbeit angefallen ist. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf die vollständige Erstattung der von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.
Verwaltungsaufwand wird gesenkt
Bei kurzfristigen Unterbrechungen von einem oder zwei Monaten, verlängerte sich nach der alten Rechtslage die Bezugsfrist um diesen Zeitraum. Dauerte die Unterbrechung drei oder mehr Monate, begann eine neue Bezugsfrist. Der Arbeitsausfall musste dann erneut angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann mit der neuen Regelung den Antrag stellen, das er bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von mehr als drei Monaten keine neue Anzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur stellen muss. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitsagentur ist damit ein richtiges Zeichen zum Bürokratieabbau gesetzt worden.
Bezugszeitraum verlängert
Für Arbeitnehmer, denen bis zum 31. Dezember 2009 ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entstanden ist, wurde die Bezugsfrist von zuletzt 18 Monate auf 24 verlängert.
Alle Änderungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2010.
BMAS Kurzarbeitergeld plus (PDF, 62 KB)
BMAS Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld verlängert (PDF, 63 KB)
Bildnachweise: © Rawpixel.com/Fotolia.com