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Verpflegungspauschale, muss die Auszahlung beantragt werden?

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 7. Februar 2017

Nein, eine Beantragung ist nicht notwendig. Der Unternehmer muss natürlich Aufzeichnungen, am besten in Form einer Reisekostenabrechnung erstellen. Bei der Erfassung der Reisekosten müssen Beginn, Ende und Grund der betriebsbedingten Abwesenheit vermerkt sein. Mit den so ermittelten Abwesenheiten kann man die gültige Verpflegungspauschale errechnen

Z.B. für eine Abwesenheit von mind. 8 Stunden erhält der Unternehmer eine Verpflegungspauschale von 6,00 EUR. So ergibt sich bspw. für die Reisekostenabrechnung März des Jahres ein Betrag von z.B. 252,00 EUR, den sich der Unternehmer aus der Barkasse auszahlen kann.

Kein Kassebuch im Unternehmen vorhanden?

Für den Fall, dass der Unternehmer keine Barkasse führt, daher nichts auszahlen kann, wird der oben ermittelte Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe behandelt. Sie reduziert den Betriebsgewinn und führt somit zu einer Einkommensteuereinsparung.

Quelle: Eigene Überlegungen


Bildnachweise: © IVASHstudio/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Tabea Z.

Tabea schloss 2015 ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten ab. Anschließend absolvierte sie ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann sie ihr fachliches Wissen mit ihrer Leidenschaft, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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