Nein, eine Beantragung ist nicht notwendig. Der Unternehmer muss natürlich Aufzeichnungen, am besten in Form einer Reisekostenabrechnung erstellen. Bei der Erfassung der Reisekosten müssen Beginn, Ende und Grund der betriebsbedingten Abwesenheit vermerkt sein. Mit den so ermittelten Abwesenheiten kann man die gültige Verpflegungspauschale errechnen
Z.B. für eine Abwesenheit von mind. 8 Stunden erhält der Unternehmer eine Verpflegungspauschale von 6,00 EUR. So ergibt sich bspw. für die Reisekostenabrechnung März des Jahres ein Betrag von z.B. 252,00 EUR, den sich der Unternehmer aus der Barkasse auszahlen kann.
Kein Kassebuch im Unternehmen vorhanden?
Für den Fall, dass der Unternehmer keine Barkasse führt, daher nichts auszahlen kann, wird der oben ermittelte Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe behandelt. Sie reduziert den Betriebsgewinn und führt somit zu einer Einkommensteuereinsparung.
Die Steuersparschraube „Ansparabschreibung“ wird deutlich verschärften Bedingungen unterworfen. So müssen bei Erweiterungsinvestitionen künftig verbindliche Bestellungen…