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Die 5 verrücktesten Steuerspartipps 2022

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 3. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Die 5 verrücktesten Steuerspartipps 2022
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Steuertricks 2020: 5 verrückte Ideen für außergewöhnliche Aufwendungen

Das Leben ist schon teuer genug. Wenn also gespart werden kann, dann sollte man tunlichst alle Möglichkeiten ausschöpfen. Unternehmer und private Steuerzahler kennen dank unserer Seite inzwischen so einiges Tricks und Kniffe, mit denen sich bei der jährlichen Steuererklärung bares Geld einsparen lässt. Wir haben uns diesmal mit ein paar kreativen Sparmaßnahmen beschäftigt, die selbst so manchen Finanzbeamten zum Staunen bringen. Die folgenden fünf Tipps sind also wie gemacht für waschechte Sparfüchse. Hier sind fünf verrückte Tipps für das Jahr 2022.

Platz 1: Samenspenden

Richtig gelesen! Eine Samenspende respektive künstliche Befruchtung kann im Zuge der Steuererklärung durchaus als „außergewöhnliche Belastung“ gelten. Wir mussten zugegebenermaßen selbst ein wenig schmunzeln, als uns dieser Tipp auf der Webseite der Frankfurter Rundschau begegnet ist. Wenn Partner jedoch nicht aus eigener Kraft in der Lage sind, Kinder zu zeugen, – aus medizinischen Gründen, versteht sich – dann hilft der Staat gerne weiter.

Jedem ist inzwischen bewusst, dass eine künstliche Befruchtung richtig ins Geld gehen kann. Hier schaffen die Finanzämter Entlastung. Das gilt auch, wenn die Spermien nicht vom Ehemann stammen, sondern anonym über eine Samenbank gespendet wurden. Ausgaben für Samen und eine In-vitro-Fertilisation sind außergewöhlich und belastend, das hat der Staat sehr gut erkannt. Gleiches gilt für die Kosten, die eine Krankheit verursacht sowie viele weitere Arzt- und Krankenhauskosten.

Platz 2: Haustier-Sitter

Wer berufstätig ist, der muss seine vier Wände mitunter für mehrere Tage oder auch Wochen verlassen. Geschäftsreisen gehören zum Alltag vieler Angestellter. Doch wohin in dieser Zeit mit dem geliebten Haustier? Wenn alle Stricke reißen und auch die Familie nicht aushelfen kann, bleibt meist nur, einen Tiersitter zu engagieren. Der kümmert sich um die Pflege und Fütterung des Tieres, oder geht mit selbigem zur täglichen Gassi-Runde.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der damit verbundenen finanziellen Belastung beschäftigt, denn auch ein Haustier-Babysitter möchte natürlich Geld verdienen. Um Hunde- und Tierbesitzer im Allgemeinen zu entlasten, wird ein Teil der Kosten bei der Steuerberechnung erstattet. Das gilt allerdings nur, wenn das Tier tatsächlich im privaten Haushalt lebt und der Tiersitter per Überweisung – und damit für das Finanzamt nachvollziehbar – ausgezahlt wurde. Als Nachweis kann auch ein Vertrag nützlich sein. Welche Punkte Sie mit Ihrem Haustierbetreuer vertraglich festhalten sollten, können Sie dieser Checkliste entnehmen.

Platz 3: Keine Steuern auf Gewinne

Wer gerne online spielt, der steht oftmals vor einer wichtigen Frage: Muss man eigentlich Casino Gewinne versteuern? Die Antwort ist hier in Deutschland relativ klar geregelt. Handelt es sich bei den Gewinnen um solche, die zufällig erzielt wurden, fallen für gewöhnlich keine besonderen Steuern an. Der nächste Millionengewinn kann also gerne kommen. Es gibt jedoch einige Einschränkungen.

Wenn das Spiel, aus dem die Gewinne resultieren, ein Geschicklichkeitsspiel und kein Glücksspiel ist, – wie beispielsweise Poker – dann muss das Geld tatsächlich versteuert werden. Ähnliches gilt generell für Berufsspieler, die sozusagen ihr tägliches Brot mit dem Spielen von Automaten, Roulette & Co. verdienen und die keiner anderen, geregelten Tätigkeit nachgehen. Ertragszinsen unterliegen übrigens der klassischen Steuerregulierung. Wird der Gewinn angelegt, müssen Spieler demnach durchaus mit einer gewissen Steuerlast rechnen.

Platz 4: Prozesse zivilrechtlicher Art

Wer seinen Vermieter verklagt, weil dieser die Mängel nicht beseitigt, der muss mit teilweise enormen Kosten rechnen. Da gerade Gerichtsprozesse privater Art kostspielig sind, hat sich der Bundesfinanzhof dazu entschlossen, Privatpersonen auch zivilrechtlich zu entlasten. Die Kosten werden allerdings erst vom Finanzamt anerkannt, wenn bei dem Prozess eine hohe Erfolgsaussicht besteht, der Klagegrund also derart aufgestellt ist, dass die gegnerische Partei im Grunde nur verlieren kann. Das gilt übrigens genauso für Klagen, die aufgrund von Verkehrsunfällen, Arztfehlern und dergleichen angestrebt werden. In welcher Höhe die Prozesskosten steuerlich absetzbar sind, wird im Einzelfall entschieden.

Privatrezepte (grün oder blau) sollten aufbewahrt werden, als Nachweis für die Notwendigkeit eines selbst bezahlten Medikamentes

Platz 5: Medikamente ohne Rezept

Wer kennt es nicht? Man bekommt Kopfschmerzen, fährt zur nächsten Apotheke und organisiert auf die Schnelle ein paar rezeptfreie Tabletten. Die meisten Kunden nehmen heute nicht einmal die Quittung mit nach Hause. So verhält es sich auch mit anderen Medikamenten, für deren Kauf kein Rezept erforderlich ist. Dabei lassen sich die dadurch entstandenen Kosten durchaus bei der Steuer abführen. Damit das funktioniert, muss laut Deutschem Apothekerverband lediglich der Kassenzettel aufbewahrt werden. Zudem ist ein Nachweis erforderlich, dass die Medikation zwingend erforderlich war. In solchen Fällen stellen Ärzte für gewöhnlich ein grünes Rezept (bzw. für Privatversicherte ein blaues Rezept) aus – für eben die Medikamente, die eigentlich nicht rezeptpflichtig sind und die vom Patienten selbst gezahlt werden müssen. Mehr zum Thema: Ausgaben für Medikamente in der Steuererklärung.

Fazit – sparen auf außergewöhnliche Art

Viele Steuerzahler machen den Fehler, sich auf Pauschalbeträge zu stützen – ähnlich wie Freiberufler. Geld zu sparen, das ist gerade beim Finanzamt eine sehr mühsame Herausforderung. Wer jedoch Belege aufbewahrt und eben auch die Tricks kennt, die wir mit gutem Grund als verrückt oder außergewöhnlich bezeichnen, der kann am Ende des Jahres mitunter mehrere tausend Euro einsparen. Wichtig ist die eigene Sorgfalt, denn im Falle eines Falles müssen die entstandenen Kosten, die Steuerzahler absetzen wollen, korrekt nachgewiesen werden. Das gilt für die Samenspende genauso wie für den Kauf rezeptfreier Medikamente. 

Bildnachweise: Junger Mann mit verrückter Frisur und Sparschwein: © kues1 - stock.adobe.com, Blaues Rezept: © Klaus Eppele - stock.adobe.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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