≡ Menu

Vollmachtdaten für die sog. vorausgefüllte Steuererklärung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 30. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (49 Bewertungen)
Vollmachtdaten für die sog. vorausgefüllte Steuererklärung
Loading...

Mit dem Schreiben vom 03. November 2014 des BMF IV A 3 – S-0202 / 11 / 10001 (koordinierter Ländererlass) lässt sich zu der elektronischen Übermittlung von Vollmachtdaten gem. § 3 StBerG folgendes ergänzen.

03. November 2014 – Damit es ergänzend zur schrankenlosen Mithilfe von allen unter dem § 3 StBerG in Steuerangelegenheiten berechtigten Personen und Verbänden angewendet werden kann, wurde mit der Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 10. Oktober 2013 ein Muster für die Genehmigung von Steuerberatungsgesellschaften und Steuerberatern neu erarbeitet und einvernehmlich mit den obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht.

Gültigkeit bleibt weiterhin bestehen

Dies drückt aus, dass weiterhin die Bevollmächtigten, die durch das Muster der Anlage 1 vom BMF-Schreiben 10. Oktober 2013 Anwendung fanden sowie erteilt wurden, gelten unabhängig hiervon genauso weiter und können der elektronischen Ablieferung von Vollmachtdaten an die Finanzverwaltungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bis auf weiteres zugrunde gelegt werden. Gleichstehendes gilt unter Vorbehalt abweichender landesspezifischer Bestimmungen für die im Schreiben vom 07. Mai 2014 des BMF bezüglich der angeordneten Nutzung zur Elster-Konto-Abfrage wenn Vollmachten auch für die Freischaltung uneingeschränkt erteilt worden sind. Die Anwendung wird nur außer Acht gelassen, wenn das amtliche Muster mit den Vollmachtdaten nicht elektronisch an die zuständige Finanzbehörde übertragen bzw. übermittelt worden ist.

Veröffentlichung im Internet und im Bundessteuerblatt

Das Muster welches die Bevollmächtigung, die nach § 3 StBerG ausnahmslos zu Beistand in Steuerangelegenheiten befugt, wird in Kürze durch die Bundesfinanzverwaltung über das Formular-Management-System zur Verfügung gestellt. Ebenso wird dieses Schriftstück im Steuerblatt des Bundes im ersten Teil für die Öffentlichkeit abgedruckt.


Bildnachweise: © momius/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Male Author Icon
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen