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Rentenversicherung absetzen – aktuelle Regelungen und Besonderheiten bei der Abschreibung der Altersvorsorge

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Rentenversicherung absetzen – aktuelle Regelungen und Besonderheiten bei der Abschreibung der Altersvorsorge
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Rentenversicherung absetzen - Aktuelle Regelungen und Besonderheiten bei der Abschreibung der Altersvorsorge

Die Anzahl der Bundesbürger, die von Altersarmut betroffen sind, nimmt seit Jahren kontinuierlich zu. Wer sich auch im Alter seiner finanziellen Existenz sicher sein möchte, muss mittlerweile auch privat vorsorgen. Riester Rentenversicherung und Rürup Rentenversicherung machen das sowohl für Arbeitnehmer als auch Selbständige unter Berücksichtigung von steuerlichen Vorteilen möglich. Doch wie können Sie die Zahlungen in die Rentenversicherung absetzen? Welche Höchstgrenzen wurden dafür vom Gesetzgeber definiert und in wie weit, kann ein Beitrag in die private Rentenversicherung zu den Betriebskosten gezählt werden? Antworten auf die Fragen finden Sie hier.

Zu welchen Aufwendungen gehören die Rentenversicherungsbeiträge?

Gewerbesteuer absetzen – kann man dadurch Steuern sparen?

Damit Sie Ihre Rentenversicherung absetzen können, müssen Sie zunächst wissen, um welche Aufwendungen es sich hierbei aus steuerlicher Sicht handelt. Grundsätzlich gehört die Rentenversicherung zu den privaten Ausgaben. Sie wird den Vorsorgeaufwendungen zugesprochen und muss auch in dem dafür vorgesehenen Bereich der Steuererklärung auftreten. Um die private Altersvorsorge zu unterstützen, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass Vorsorgeaufwendungen bei der Steuererklärung angegeben und somit auch geltend gemacht werden können. Eine Abschreibung der Rentenversicherungsbeiträge ist für Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler aber nur möglich, wenn Sie sich für ein anerkanntes Vorsorgeprodukt entscheiden.

Arbeitnehmer, die sozialversicherungspflichtig sind, können demnach nur die Riester Rente absetzen. Wichtig ist, dass diese Ausgaben nicht zu den Werbungskosten gehören. Sie sind privater Form und müssen demnach im Bereich der Vorsorgeaufwendungen genau benannt und angegeben werden. Selbständige und Freiberufler können dagegen nicht die Riester Rente absetzen. Für sie wurde allerdings mit der sogenannten Basis-Rente, die besser als Rürup-Rente bekannt ist, eine Alternative geschaffen. Selbständige können einen Großteil der Beiträge in die Rürup Rente absetzen und können darüber hinaus während der Zeit der Selbständigkeit Steuern sparen.

Rürup Rente absetzen: Neue Regelungen seit 2017

Rürup Rente absetzen: Neue Regelungen seit 2017

Die Rürup Rente schließen Selbständige und Freiberufler privat und nicht geschäftlich ab. Demnach tauchen die Beiträge hierfür nicht in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder der Bilanz auf. Sie werden als Vorsorgeaufwendungen aufgeführt. Seit 2017 können Selbständige höhere Beiträge in die Rentenversicherung von der Steuer absetzen. Alleinstehende können für 2017 maximal Einzahlungen in die Rürup-Rente in Höhe von 23.362 Euro berücksichtigen. Für Verheiratete ist diese Summe höher. Sie liegt bei 46.724 Euro. Der Gesetzgeber ermöglicht es, maximal 84 Prozent der Beiträge in die Rentenversicherung von der Steuer absetzen zu können. Demnach ergeben sich folgende Summen, mit denen die zu versteuernden Einnahmen reduziert werden können:

  • Alleinstehende: 19.624,08 Euro
  • Verheiratete: 39.248,16 Euro

Grundsätzlich gelten diese Regelungen nicht nur für die Einzahlung in die Rürup-Rente, sondern auch für freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Auch diese werden bei Selbständigen steuerlich in beschriebener Form berücksichtigt. Zahlen Sie als Selbständiger sowohl in die Rürup-Rente als auch in die gesetzliche Rentenversicherung ein, fließen in diesen Maximalsummen alle Beiträge zusammen. Fallen ihre Einzahlungen höher aus, wird das nicht mehr steuerlich berücksichtigt. Dies gilt auch für andere Versicherungen, die der privaten Altersvorsorge dienen.

Die Beiträge, die Selbständige und Freiberufler bei der Steuererklärung angeben und geltend machen können, steigen seit Jahren. Diese Entwicklung wird auch mittelfristig noch anhalten, denn die Bundesregierung hat  beschlossen, dass bis 2025 die Höchstgrenzen der absetzbaren Einzahlungen um jährlich zwei Prozent zulegen werden. Das Maximum der Absetzbarkeit wird dann 2025 erreicht sein.

Die steuerliche Absetzbarkeit stellt die staatliche Subvention der Rürup Rente dar. Doch für wen lohnt es sich eigentlich, die Rürup Rente abzuschließen? Die Basisrente richtet sich in erster Linie an Selbständige und Freiberufler. Wirklich lohnen tut sie sich aber in erster Linie für Besserverdiener, die aufgrund der hohen Absetzbarkeit Steuern während ihrer Tätigkeit sparen können.

Es gibt aber auch einen erheblichen Nachteil bei der Rürup Rente, denn während die Einzahlungen steuerlich absetzbar sind, müssen dann die Auszahlungen aus der Altersvorsorge ganz normal versteuert werden. Hier können vor allem Versicherte stark belastet werden, die hohe Summen eingezahlt haben. Die Versteuerung der Rente erfolgt zu den normalen Steuersätzen. Das Gleiche gilt übrigens auch für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wie können Arbeitnehmer die Riester Rente absetzen?

Entscheiden sich Arbeitnehmer für den Abschluss eines Riester Rente, können Sie die Beiträge in diese ebenso absetzen. Hier sind die Maximalsummen allerdings deutlich niedriger angesetzt als bei der Basis-Rente. Demnach können Arbeitnehmer, die sich für eine Altersvorsorge mit der Riester Rente entschieden haben, höchstens 2100 Euro steuerlich geltend machen. Damit mit der Riester Rente überhaupt Steuern gespart werden können, müssen die Beiträge an der richtigen Stelle angegeben werden. Dies ist nicht über den Hauptbogen möglich, sondern erfolgt über die Anlage AV. Demnach werden sie im Bereich der Steuererklärung berücksichtigt und hier als Steuerminderung angesehen. Verheiratete, die sich für die Zusammenveranlagung entschieden haben, können im Jahr insgesamt 4100 Euro an Riester Beiträgen geltend machen. Auch hier gilt wie bei der Rürup-Rente, dass die Rentenzahlungen später versteuert werden müssen. Die Versteuerung erfolgt nach den dann geltenden Einkommenssteuertarifen.

Auch andere Verträge, die der privaten Altersvorsorge dienen, sind absetzbar. Allerdings ist dies nur im Rahmen der Sonderausgaben möglich. Steuerberater verweisen hier gern darauf, dass diese jedoch meist aus der Summe, die höchstens berücksichtigt wird, herausfallen. Meistens werden die möglichen Summen für die Sonderausgaben bereits durch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung gebraucht.

Sind die Rentenversicherungsbeiträge auch Betriebskosten?

Unternehmer zahlen für Ihre Mitarbeiter einen Teil der Rentenversicherungsbeiträge. Hierbei handelt es sich um die Hälfte des jeweiligen Beitrags. Diesen Anteil können Unternehmen als Beiträge der Rentenversicherung als Betriebsausgabe absetzen. Dies erfolgt im Rahmen der Lohnkostenabrechnung. Können Firmen die Beiträge der Rentenversicherung als Betriebsausgabe abrechnen, ergibt sich daraus eine Steuerminderung, denn der Gewinn wird dadurch deutlich nach unten korrigiert.

Absetzbarkeit soll private Altersvorsorge fördern

Die Bundesregierung hat sich dazu entschieden, die private Altersvorsorge zu fördern. Dies ist im Rahmen der steuerlichen Geltendmachung möglich. Die steuerliche Absetzbarkeit der Rentenversicherung erfolgt im Rahmen der Einkommens- bzw. Lohnsteuererklärung, denn die Beiträge sind private Vorsorgeaufwendungen. Grundsätzlich können Selbständige sowohl die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung als auch die der Rürup-Rente absetzen. Hierfür hat der Gesetzgeber Höchstgrenzen definiert, die noch bis 2015 um jeweils 2 Prozent ansteigen werden. Arbeitnehmer besitzen für die private Altersvorsorge meist eine Riester Rente. Auch hier sind die Beiträge steuerlich absetzbar. Allerdings fallen diese nicht so stark ins Gewicht wie die Aufwendungen für die Rürup Rente. Auf die Rentenauszahlungen muss dann jedoch wieder Einkommenssteuer gezahlt werden.

Bildnachweise: Altersvorsorge: marcus_hofmann - Fotolia.de, Terminkalender mit Zettel Steuererklärung - Zerbor - Fotolia.com, Telefonierender Mann mit Laptop: VadimGuzhva - Fotolia.com

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.