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Abfindung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 9. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und den damit verbundenen Wegfall der Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird.

Haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung?

Nein, Arbeitnehmer haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Dieser besteht grundsätzlich besteht nur, wenn dies vertraglich geregelt wurde oder bei einer Betriebsbedingten Kündigung.

Wie hoch ist die Abfindung?

Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Pro Beschäftigungsjahr wird eine Abfindung in Höhe des halben Bruttogehalts gezahlt.

Was ist eine Abfindung?

Abfindung: Ab wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung?
Abfindung: Ab wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung?

Bei einer Abfindung handelt es sich um eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abfindung dient als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und den Wegfall der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten. Eine Abfindung kann auch im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag gezahlt werden.

Besteht bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers immer Anspruch auf eine Abfindung? Einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Eine Abfindung ist vor allem dann nicht üblich, wenn es sich um eine rechtmäßige und keine außerordentliche Kündigung handelt.

Wann wird eine Abfindung gezahlt?

Eine Abfindung kann gemäß § 1 des Kündigungschutzgesetzes (KSchG) grundsätzlich bei einer betriebsbedingten Kündigung gezahlt werden. Die Zahlung einer Abfindung ist allerdings auch in folgenden Fällen möglich:

  • Bei einem Abfindungsvergleich: In einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich wurde über die Wirksamkeit der Kündigung oder des Aufhebungsvertrages entschieden
  • Bei einem Auflösungsurteil: Ein Arbeitsgericht entscheidet über die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
  • Bei einem Tarifvertrag: Die Zahlung einer Abfindung kann vertraglich festgehalten sein.
  • Bei einem Sozialplan: Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
  • Bei einem Nachteilausgleich: Für den Arbeitnehmer nach § 113 Betriebsverfassungesetz

Eine Abfindung kann vom Arbeitgeber infolge einer betriebsbedingten Kündigung entsprechend des § 1a KSchG angeboten werden. Dies sollte jedoch aus der Kündigungserklärung deutlich hervorgehen. Dabei ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist (drei Wochen) für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt und dass die Kündigung aufgrund betrieblicher Erfordernisse erfolgte.

Die Höhe der Abfindung richtet sich in diesem Fall nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Pro Beschäftigungsjahr wird eine Abfindung in Höhe des halben Bruttogehalts gezahlt. Der Anspruch auf die Abfindung entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Abfindung im Kündigungsschutzprozess

Abfindung im Arbeitsrecht: Erhalten alle Arbeitnehmer eine Entschädigung bei der Kündigung?
Abfindung im Arbeitsrecht: Erhalten alle Arbeitnehmer eine Entschädigung bei der Kündigung?

Ist in einem Kündigungsschutzprozess eine weitere Zusammenarbeit unmöglich oder nicht mehr zumutbar, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis gemäß § 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.

Die Voraussetzung dafür ist entweder eine unwirksame Kündigung durch den Arbeitgeber oder aber ein Auflösungsvertrag, welcher von beiden Seiten ausgehen kann. Die Höhe der Abfindung kann sich in diesem Fall auf zwölf Bruttomonatsgehälter belaufen.

Eine Abfindung kann außerdem bei einem Interessenausgleich bei Betriebsänderungen gemäß § 112 Betriebsverfassungsgesetz gezahlt werden. Dies ist zum Beispiel bei einer Stilllegung de Betriebs oder einer Abteilung möglich.

Der Anspruch auf einen Nachteilsausgleich besteht dann, wenn die Betriebsveränderungen beginnen, bevor der Interessenausgleich überhaupt stattgefunden hat. Der Ausgleich kann mit einer Abfindung verglichen werden. Der Arbeitgeber wird hingegen sanktioniert.

Was ist ein Abfindungsvergleich?

Der Kündigungsschutz dient in erster Linie nicht dazu, Arbeitnehmern eine Abfindung zu zahlen, sondern soll den Bestand des Arbeitsverhältnisses schützen. In Kündigungsschutzprozessen kommt es allerdings trotzdem häufig zu gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen. Hierbei akzeptiert der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung akzeptiert und erhält im Gegenzug eine Abfindung.

Bei einem Abfindungsvergleich muss die Abfindung ausgehandelt werden, denn bezüglich der Höhe gibt es hier keine gesetzliche Regelung. Es sollten keine Nachteile bezüglich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld entstehen.

Zahlung der Abfindung

Abfindung auszahlen: Wie hoch ist die Entschädigungssumme bei einer Kündigung?
Abfindung auszahlen: Wie hoch ist die Entschädigungssumme bei einer Kündigung?

Grundsätzlich handelt es sich bei der Abfindung nicht um ein Arbeitsentgelt. Es müssen darauf keine Beiträge gezahlt werden. Sie werden nicht der Zeit des Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet und sollen als Puffer dienen für die möglichen, zukünftigen Verdienstausfälle, zu welchen es aufgrund der Kündigung kommt. Von der der Abfindung werden keine Sozialabgaben abgezogen – also weder Beträge zur Rentenversicherung oder Krankenversicherung noch zur Pflegeversicherung oder Arbeitslosenversicherung.

Müssen bei einer Abfindung Beträge zur Sozialversicherung geleistet werden? Eine Abfindung gilt wie bereits erwähnt nicht als Arbeitsentgelt.
Es müssen aber dennoch Steuern auf die Abfindung gezahlt werden. Die Berechnung der Abfindung mit Steuerabzügen nimmt der Arbeitgeber vor. Die Lohnsteuer muss bei der Auszahlung einbehalten und an das Finanzamt überwiesen werden.

Die Steuerlast wird allerdings dadurch gemindert, dass die Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt wird. Diese Ermäßigung ist jedoch nur dann möglich, wenn sie in einem Betrag bezahlt wird.

Eine Zahlung der Abfindung in Raten ist möglich. Davon können Sie im darauffolgenden Jahr profitieren, da Arbeitnehmer sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einem neuen Arbeitsverhältnis befinden und weniger Einkünfte versteuert werden.

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.