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Aktivierte Eigenleistung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 26. Februar 2020

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Aktivierte Eigenleistung
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Aktivierte Eigenleistung

Was bedeutet aktivierte Eigenleistung überhaupt?

Aktivierte Eigenleistung – ein weiterer Fachbegriff des Rechnungswesens, der jedoch grundsätzlich erstmal gut verständlich ist. Die Definition aktivierter Eigenleistungen ist einfach:

Unternehmer, Steuerberater und das Finanzamt verstehen darunter Vermögensgegenstände, die im Unternehmen hergestellt wurden. Diese sollen nicht verkauft werden, sondern verbleiben zur weiteren Verwendung im Unternehmen.

Ein ebenso typisches, wie einleuchtendes Beispiel aus dem Unternehmensalltag ist die eigene Herstellung von Bauteilen, die nicht in den Verkauf, wohl aber an andere Unternehmensbereiche zur weiteren Verwendung gehen. Der korrekte Fachbegriff, der zur Beschreibung dieser Güter im Rechnungswesen verwendet wird, lautet unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen, fertige Erzeugnisse oder fertige Waren. Geregelt ist dies in § 266 Abs. 2 B. I Nr. 2 und 3 HGB.

Gut zu wissen: Der entsprechende Gegenposten im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung ist der Posten „Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen“.

Englisch: Aktivierte Eigenleistung heißt auf Englisch übrigens „capitalized own perfomance“.

Welche Vermögensgegenstände müssen aktiviert werden?

Materielle Vermögensgegenstände müssen entsprechend der Aktivierungspflicht aktiviert werden. Für immaterielle Vermögensgegenstände besteht ein Aktivierungswahlrecht oder ein Aktivierungsverbot für Eigenleistungen. Das Handelsgesetzbuch regelt hierzu wie folgt:

RegelungWortlaut
§ 248 Bilanzierungsverbote und –wahlrechte (hier: Abs. 2 Satz 1)Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.“

Das zuvor dargestellte Aktivierungsverbot von Eigenleistungen fußt auf dem Umstand, dass entsprechende Güter nur unzureichend verlässlich bewertet werden können.

Was für aktivierte Eigenleistungen gibt es noch? Ein paar Beispiele

Eingekaufte Rohstoffe, die intern weiterverarbeitet werden, stellen eine aktivierte Eigenleistung dar.
Eingekaufte Rohstoffe, die intern weiterverarbeitet werden, stellen eine aktivierte Eigenleistung dar.

Wie bereits erwähnt handelt es sich bei aktivierten Eigenleistungen um Vermögensgegenstände, die innerbetrieblich erstellt wurden und nicht dem Weiterverkauf dienen. Dementsprechend zahlreich sind mögliche Beispiele für aktivierte Eigenleistungen. Einen groben Überblick über typische aktivierte Eigenleistungen in Unternehmen gibt die folgende Tabelle:

ArtBeispiel
Aktivierte Eigenleistung für DienstleistungenKommt es intern zu umfangreichen Dienstleistungen, die nicht der normalen Tätigkeit entsprechen, so kann diese Eigenleistung aktiviert werden. Ein typisches Beispiel ist etwa der Versuch umfangreiche Reparaturen nicht durch eine Fremdfirma, sondern durch erfahrene Mitarbeiter aus dem Betrieb durchzuführen.
Aktivierte Eigenleistung bei der Herstellung von ZwischenproduktenEingekaufte Rohstoffe werden intern weiterverarbeitet, sodass sie in einer späteren Produktionsstufe weiterverwendet werden. Ein Ein- oder Verkauf dieser Zwischenprodukte erfolgt nicht.
Aktivierte Eigenleistung beim Bau eines GebäudesWird ein Gebäude, eine Halle oder sonstiges betriebsnotwendiges in Eigenregie erbaut, so ist auch hier die Eigenleistung aktivierbar.
Aktivierte Eigenleistung von immateriellen VermögensgegenständenUnter bestimmten Umständen ist auch die Eigenleistung für die Herstellung immaterieller Vermögensgegenstände aktivierbar. Genaueres ist in § 248 HGB geregelt (siehe oben).

Wie werden aktivierte Eigenleistungen korrekt gebucht oder erfasst?

Aktivierte Eigenleistungen müssen dem korrekten Konto zugeschrieben werden, in der Bilanz ersichtlich sein und auch in der Gewinn- und Verlustrechnung eines Unternehmens erfasst werden. Die Buchungssätze unterscheiden sich je nach Unternehmen und fallen daher unterschiedlich aus. Im Zweifelsfall ist also unbedingt professioneller Rat einzuholen, um eine korrekte Buchung zu gewährleisten.

Wann muss eine Eigenleistung überhaupt aktiviert werden?

Ob eine Eigenleistung in die Bilanz eingeht, hängt von vielen Faktoren ab.
Ob eine Eigenleistung in die Bilanz eingeht, hängt von vielen Faktoren ab.

Jedes Unternehmen, welches Sachanlagevermögen herstellt oder instand hält, muss die zu Grunde liegenden Werte aktivieren. Ein Wahlrecht besteht jedoch bei der Schaffung von immateriellen Vermögensgegenständen, hier besteht keine Aktivierungspflicht, sondern ein Aktivierungswahlrecht. Wird eine Aktivierung bilanzseitig vorgenommen, so ist hierfür ein gesonderter Bilanzposten auszuweisen. Jegliche Herstellungs- und Entwicklungskosten im Rahmen der Erstellung eines immateriellen Vermögensgegenstandes werden unter dem Posten „Selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte“ bilanziert. Aktivierte Eigenleistungen die nach IFRS verbucht werden (own work capitalized (OWC)) sind nach IAS 1.28 zu buchen.

Produktion vs. eigene Herstellung – Was ist zu beachten?

Bei Eigenleistungen stehen Mitarbeiter für die eigentliche Produktion nicht zur Verfügung.
Bei Eigenleistungen stehen Mitarbeiter für die eigentliche Produktion nicht zur Verfügung.

Vordergründiges Ziel von Unternehmen ist die Produktion von Gütern oder das Angebot von Dienstleistungen und deren Veräußerung. Der Produktionsprozess ist also zentrales Element der Geschäftstätigkeit. Erbringt ein Unternehmen nun Eigenleistungen, so stehen sowohl die dazu nötigen Maschinen und Anlagen, als auch Mitarbeiter nicht für die eigentliche Produktion zur Verfügung. Um diesen Umstand in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angemessen zu würdigen, sieht das HGB eine strikte Trennung zwischen Produktion und Eigenleistung vor.

Bildnachweise: © Vasyl - stock.adobe.com, © Ngampol - stock.adobe.com, © cc-images - stock.adobe.com, © emuck - stock.adobe.com,

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.