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Bankeinzug

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 10. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Bankeinzug

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Was ist ein Bankeinzug?

Ein Bankeinzug ist eine Art des bargeldlosen Bezahlens, die auch Lastschrifteinzug genannt wird. Der Zahlungsvorgang wird dabei im Gegensatz zur Überweisung nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger veranlasst.

In der Praxis ist es oft üblich, dass der Zahlungsempfänger sich aus Beweisgründen eine sogenannte Einzugsermächtigung unterschreiben lässt. Allerdings ist diese nicht zwingend notwendig, denn es würde theoretisch genügen, dass der Zahlungsempfänger die Bankdaten des Zahlungspflichtigen kennt. Die ausführende Bank jedenfalls prüft grundsätzlich nicht, ob jemand berechtigt ist, einen Betrag von einem fremden Konto einzuziehen. Für den Unternehmer ist der Bankeinzug neben Kreditkarten eine bequeme und günstige Form der Zahlungsabwicklung.

Was bei Problemen passiert

Wenn eine Lastschrift aus irgendwelchen Gründen nicht eingelöst werden kann (z. B. weil die Bankdaten nicht stimmen oder das Konto nicht gedeckt ist), dann wird der Zahlungsempfänger darüber informiert und kann sich an den Zahlungspflichtigen wenden. Die Bank des Zahlungspflichtigen darf deswegen von ihm keine Gebühren verlangen, sehr wohl allerdings die des Zahlungsempfängers. Diese Gebühren könnte ein Unternehmer dann im Innenverhältnis an seinen Kunden weiterbelasten.

Zahlungspflichtiger hat ein Widerspruchsrecht

Gegen den Bankeinzug darf Widerspruch eingelegt werden.
Gegen den Bankeinzug darf Widerspruch eingelegt werden.

Da der Einzug auch ohne Zutun des Kontoinhabers möglich wäre, kann es theoretisch auch zu Missbrauch kommen. Ein Zahlungspflichtiger kann deshalb auch nach der Transaktion (normalerweise 6 Wochen lang) den Bankeinzug wieder zurückgehen lassen. In diesem Fall wird der zunächst belastete Betrag wieder seinem Konto gutgeschrieben.

Aufwendungen können Betriebsausgaben sein

Kosten, die einem Unternehmer im Zusammenhang mit dem Bankeinzug entstehen, können als Nebenkosten des Geldverkehrs steuerlich abzugsfähig sein. Dabei kommen insbesondere Mietkosten für EC-Zahlungsterminals sowie Bankgebühren für nicht eingelöste Lastschrifteinzüge in Betracht.

Bildnachweise: © Kaspars Grinvalds - stock.adobe.com, © 110stefan pixelio.de, © Brian Jackson - stock.adobe.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.