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Bilanzierungsgrundsätze

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. November 2019

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Bilanzierungsgrundsätze
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Bilanzierungsgrundsätze

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Bilanzierungsgrundsätze

Was sind Bilanzierungsgrundsätze?

Bilanzierungsgrundsätze werden durch Rechnungslegungsstandards und Gesetze definiert.
Bilanzierungsgrundsätze werden durch Rechnungslegungsstandards und Gesetze definiert.

Art und Umfang einer Jahresbilanz sind durch geltende Gesetze und/oder Rechnungslegungsstandards definiert. Für Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, ist das Handelsgesetzbuch (HGB) maßgebend. Dort finden sich zahlreiche Regelungen, die für ein Unternehmen praktisch relevant sind. Auch unter welchen Umständen Unternehmen eine Bilanz aufzustellen haben und wie umfangreich diese ausfallen muss, ist dort geregelt (Vergleiche den Eintrag zu Bilanzierung). Auch finden sich dort Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur, die auch für die Bilanzierung von besonderer Bedeutung sind. Bilanzierungsgrundsätze sind also Richtlinien, die eine unternehmensübergreifende, einheitliche Bilanz ermöglichen. Ziel ist es, die Vergleichbarkeit der Abschlüsse verschiedener Unternehmen zu ermöglichen.

Welche Bilanzierungsgrundsätze gibt es?

Was sind die Grundsätze für die Bilanzierung?
Was sind die Grundsätze für die Bilanzierung?

Nicht alle Bilanzierungsgrundsätze sind gesetzlich vorgeschrieben, sondern ergeben sich aus der Natur der Sache. Folgende Bilanzierungsgrundsätze sind jedoch für Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland von praktischer Relevanz und sind auch unter dem Namen Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung bekannt. Ziel ist in jedem Fall, dass der Jahresabschluss beziehungsweise die Bilanz vollständig, inhaltlich korrekt und klar und übersichtlich ist. Personen, die einem bilanzierenden Unternehmen nicht angehören, sollen diese also verstehen können. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung lassen sich wie folgt abgrenzen:

GrundsatzBedeutung
AnsatzgrundsätzeAnsatzgrundsätze sind für den Inhalt einer Bilanz von Bedeutung. Praktische Relevanz hat die Frage, wann ein Vermögensgegenstand zu aktivieren oder ein Schuldverhältnis zu passivieren ist. Fachlich korrekt ist von Aktivierungs- oder Passivierungspflicht die Rede.
 

 


Bewertungsgrundsätze


Für die ordnungsgemäße Bilanzierung sind drei Prinzipien zu unterscheiden, die sich jeweils auf unterschiedliche Sachverhalte in einer Bilanz beziehen. Dazu gehören:

1. Das Realisationsprinzip: Das Realisationsprinzip sagt aus, dass nur realisierte Gewinne und Verluste in der Jahresbilanz ausgewiesen und eingerechnet werden dürfen. Ergänzt wird dieses Prinzip durch das

2. Imparitätsprinzip: Normalerweise besagt das Realisationsprinzip, dass auch Verluste erst dann in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen, wenn diese realisiert sind. Das Imparitätsprinzip konkretisiert dieses Prinzip jedoch dahingehend, dass noch nicht realisierte und zu erwartende Verluste frühzeitig in die Bilanz einzubeziehen sind.

3. Das Prinzip der vorsichtigen Bewertung: Das Prinzip der vorsichtigen Bewertung sieht vor, dass Aktiva so niedrig wie möglich und Passiva so hoch wie möglich bewertet werden. In der Praxis sind jedoch häufig verschiedene Bewertungsmöglichkeiten gegeben. In diesen Fällen ist jene Bewertungsmöglichkeit zu wählen, dessen Eintritt am wahrscheinlichsten ist.

 

 


Abgrenzungsgrundsätze


Zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung zählen zwei Abgrenzungsgrundsätze:

1. Abgrenzung der Sache nach: Erträge sind jenen Aufwendungen gegenüberzustellen, die ihnen entsprechen oder durch sie verursacht wurden. Dies gilt nur, sofern eine Zuordnung auch zweifelsfrei möglich ist.

2. Abgrenzung der Zeit nach: Einnahmen und Ausgaben, die im Bezug zu bestimmten Zeiträumen stehen, sind diesen zeitanteilig zuzurechnen. In der Fachsprache ist von „pro rata temporis“ die Rede. Fallen außerordentliche Einnahmen oder Ausgaben an, so sind diese in der Periode zu verrechnen, in der sie tatsächlich angefallen sind.

 

 


Ergänzende Grundsätze







Darüber hinaus existieren drei weitere Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung:

1. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit/Wesentlichkeit: Werden in einer Bilanz zusätzliche (auch freiwillige) Informationen zur Verfügung gestellt, so muss deren Nutzen die Koste der Bereitstellung übersteigen. Ebenso ist das bilanzierende Unternehmen angehalten, nur jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Adressaten von Bedeutung sind.

2. Going-Concern-Prinzip: Das Going-Concern-Prinzip beschreibt die Annahme, dass bei der Bewertung grundsätzlich von einer Fortführung des Unternehmens auszugehen ist.

3. Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit: Selbstredend muss eine Bilanz stets richtig und vollständig sein.

Auch muss der Inhalt einer Bilanz geltenden Gesetzen folgen und für jegliche Adressaten nachvollziehbar sein. Daher gilt zudem folgender Grundsatz:

Grundsatz der Klarheit und ÜbersichtlichkeitDieser Grundsatz besagt, dass die einzelnen Positionen eines Jahresabschlusses so geordnet werden müssen, dass ihr Inhalt ohne großen Aufwand eindeutig erkennbar ist. So sind beispielsweise die Positionen einer Bilanz im HGB je nach Größe eines Unternehmens vorgegeben. Darüber hinaus ist es Unternehmen nicht gestattet, Sachverhalte zusammenzufassen oder mehrere Positionen zu saldieren, um eine Fehlinformation der Adressaten auszuschließen.
Einhergehend damit gilt jedoch auch der Grundsatz, dass die Tiefe der Gliederung einer Bilanz ihre Übersichtlichkeit und Klarheit nicht unterwandern darf.

Da im Rahmen der Bilanzierung grundsätzlich von einer Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen wird (vgl. Going-Concern-Prinzip), ist eine Vergleichbarkeit der einzelnen Jahresabschlüsse sicherzustellen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Kontinuität, der in zwei Formen unterteilt werden kann:

Grundsatz der formellen KontinuitätFormelle Kontinuität bedeutet, dass die einmal verwendete Bilanzgliederung beibehalten wird (es sei denn dies ist gemäß HGB erforderlich) und der Abschlussstichtag stets gleichbleibt (Beispiel: Stichtag ist der 31. Dezember eines jeden Geschäftsjahres). Auch die Bilanzidentität fällt hierunter.
INFO: Bilanzidentität bedeutet, dass die Schlussbilanz eines Geschäftsjahres immer auch die Eröffnungsbilanz des nachfolgenden Geschäftsjahres darstellt.
Grundsatz der materiellen KontinuitätMaterielle Kontinuität bedeutet, dass das im Rahmen der Bilanz eine Bewertungsstetigkeit und die Wertkontinuität gegeben sein muss. Konkret bedeutet dies also, dass einmal angewandte Bewertungsgrundsätze beibehalten und ein in vorherigen Abschlüssen bilanzierter Wert bei nicht geänderten Verhältnissen weiter fortzuführen ist.

Wo finden sich die Bilanzierungsgrundsätze im HGB?

Wo stehen die Bilanzierungsgrundsätze im Gesetz?
Wo stehen die Bilanzierungsgrundsätze im Gesetz?

Auf Grund des Umfangs des HGB ist das Auffinden der Grundsätze schwierig. Nachfolgend sind die Gesetzesstellen der einzelnen Grundsätze daher übersichtlich aufgeführt:

Allgemeine Anforderungen Die Überblickbarkeit ist in § 238 Abs. 1 HGB geregelt
Die Einblickbarkeit ist in § 238 Abs. 1 HGB geregelt
Zusätzliche AnforderungenDie Anforderung eine lebende Sprache und eindeutige Abkürzungen zu benutzen ist in § 239 Abs. 1 HGB geregelt
Die Anforderungen an die Vollständigkeit, Richtigkeit und die zeitgerechte und strukturierte Buchung ist in § 239 Abs. 2 HGB geregelt
Der Grundsatz der Unveränderlichkeit ist in § 239 Abs. 3 HGB geregelt
Andere zulässige Buchführungsalternativen sind in § 239 Abs. 4 HGB geregelt.

Bildnachweise: © rh2010 - stock.adobe.com, Thomas Francois - Fotolia.com, © rogerphoto - stock.adobe.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.