Wer ist bilanzierungspflichtig und was ist das genau?
Spätestens bei der Steuererklärung sind Unternehmen und Freiberufler gezwungen, ihren Gewinn offen zu legen. Eine Bilanz ist jedoch nicht immer nötig und kann teilweise durch die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ersetzt werden. Unter Bilanzierungspflicht ist allgemein die rechtsformabhängige beziehungsweise umsatz- oder gewinnabhängige Verpflichtung entsprechend den Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB) eine Bilanz zu erstellen, zu verstehen. Der Umfang der Bilanzierungspflicht variiert je nach Rechtsform und Größe.
Darf ein Unternehmen auf die Erstellung einer Bilanz verzichten, so bedeutet das, dass auf eine zeit- und kostenintensive doppelte Buchführung, die der Erstellung einer Bilanz zu Grunde liegt, verzichtet werden kann. Davon profitieren in erster Linie Einzelunternehmer, Gründer und Kleingewerbetreibende. Auch für Angehörige der freien Berufe wie Ärzte, Anwälte und Steuerberater gibt es im Hinblick auf die Bilanzierungspflicht Ausnahmen. Werden die nachfolgend genannten Maximalbeträge von Freiberuflern (also nicht den Angehörigen der freien Berufe) überschritten, so besteht nach Aufforderung des Finanzamtes eine Bilanzierungspflicht:
Grenzen | Summe |
… für den Gewinn je Geschäftsjahr |
60.000 € |
… für den Umsatz je Geschäftsjahr |
600.000 € |
Eine Bilanzierungspflicht besteht hingegen für alle Personenhandelsgesellschaften wie oHG und KG sowie andere beschränkt haftende Gesellschaften wie die GmbH oder GmbH & Co. KG. Anders als die beschränkt haftenden Gesellschaften ist die Veröffentlichung der Bilanz einer oHG oder KG im Bundesanzeiger nicht verpflichtend. Eine GmbH muss hingegen sowohl seine Bilanz publizieren, als auch die dazugehörige Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen zur Bilanz. Große Gesellschaften müssen zudem einen Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers anhängen, der mit weiteren Kosten verbunden ist.
Welche Inhalte sieht die Bilanzierungspflicht vor?
Welchen Umfang eine Bilanz von bilanzierungspflichtigen Unternehmen haben muss, ist von der Größe des Unternehmens abhängig und ist in den §§ 267 und 267a HGB geregelt. Werden zwei der genannten Kriterien hintereinander in zwei Geschäftsjahren überschritten, so erfolgt gegebenenfalls eine höhere Einstufung. Grundsätzlich werden vier Größen unterschieden, die entsprechend den Regelungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) spätestens für Geschäftsjahre nach dem 01. Januar 2016 Gültigkeit besitzen:
Unternehmensgröße | Kriterien (Grenzwerte) |
Kleinstunternehmen |
Bilanzsumme unter 350.000 € Umsatzerlöse unter 700.000 € Weniger als 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt |
Kleinunternehmen |
Bilanzsumme unter 6.000.000 € Umsatzerlöse unter 12.000.000 € Weniger als 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt |
Mittelgroße Unternehmen |
Bilanzsumme unter 20.000.000 € Umsatzerlöse unter 40.000.000 € Weniger als 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt |
Große Unternehmen |
Bilanzsumme über 20.000.000 € Umsatzerlöse über 40.000.000 € Mehr als 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt |
Die Größe eines Unternehmens wirkt sich auf den Umfang der Bilanz und weiteren in diesem Zuge zu veröffentlichenden Inhalten aus. Als Faustregel gilt: Je größer ein Unternehmen, desto umfangreicher fallen die Publizitätspflichten aus.
Hinweis: Detailliertere Informationen zum Thema Bilanzierung finden Sie im Lexikon unter Bilanzierung.
Bildnachweise: Die Bilanzierungspflicht ergibt sich aus gesetzlichen Vorgaben, kennt aber bestimmte Ausnahmen (Freie Berufe, etc.): blende11.photo - Fotolia.com