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Die Arbeitslosenversicherung ist ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie soll Menschen bei eintretender Arbeitslosigkeit sozial und finanziell absichern. Deshalb umfasst die Arbeitslosenversicherung Leistungen wie etwa die Auszahlung von Arbeitslosengeld (ALG I). Aber auch die Arbeits- oder Ausbildungsvermittlung gehören zum Leistungsangebot.
Der aktuelle Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beläuft sich auf 2,6 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Weitere Informationen zur Arbeitslosenversicherung und der Beitragsbemesserungsgrenze finden Sie hier.
Arbeitnehmer, die der Versicherungspflicht unterliegen, zahlen in die Arbeitslosenversicherung ein. Hierzu zählen alle Personen in einem Anstellungsverhältnis in Voll- oder Teilzeit. Auch Arbeitgeber müssen eine Beitragszahlung entrichten. Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung greift jedoch nicht für Freiberufler, geringfügig Beschäftigte, Beamte und Soldaten. Sie haben die Möglichkeit, in eine freiwillige bzw. private Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Mehr dazu können Sie hier lesen.
Inhalt
Die Arbeitslosenversicherung in Deutschland ist Teil des Sozialstaates
Die Arbeitslosenversicherung gehört per Definition dem deutschen Sozialversicherungssystem an, das die Grundlage des Sozialstaates bildet.
Zusammen mit den anderen vier Sozialversicherungen – der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der Unfallversicherung, der Rentenversicherung sowie der Pflegeversicherung – bildet sie die fünf Säulen der Sozialversicherung und ermöglicht eine staatliche organisierte Fürsorge.
Deshalb hat die Arbeitslosenversicherung staatliche Träger, von denen sie verwaltet und organisiert wird. Die rechtliche Grundlage ist das Dritte Sozialgesetzbuch (SGB III).
Die Arbeitslosenversicherung soll die Existenzgrundlage von Menschen sichern, die ihre Arbeit verloren haben, und sie bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beinhalten aus diesem Grund sowohl die Auszahlung von Arbeitslosengeld (ALG I) als auch unterschiedliche Angebote zur Arbeits- oder Ausbildungsvermittlung.
Nicht nur Arbeitssuchende können die Arbeitslosenversicherung beanspruchen. Ebenso Arbeitnehmer, die als Kurz- und Saisonarbeiter tätig sind, haben ein Recht auf die Leistungen.
Wer muss für die Arbeitslosenversicherung Beiträge entrichten?
Wie funktioniert die Arbeitslosenversicherung? Alle Arbeitnehmer, die ein Beschäftigungsverhältnis in Voll– oder Teilzeit haben, unterstehen der allgemeinen Sozialversicherungspflicht.
Deshalb müssen Arbeitnehmer für die Arbeitslosenversicherung einen bestimmten Prozent-Satz ihres Bruttoendgehalts entrichten. Der AV-Beitrag wird jeden Monat an die jeweiligen Versicherungsträger gezahlt. Auch der Arbeitgeber trägt einen Anteil der monatlichen Beitragszahlungen.
Wie hoch ist der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung?
Die Bestimmungen über die Beitragshöhe finden sich in § 341 Abs. 1 bis 4 des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III). Dort heißt es:
(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.
(2) Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent.
(3) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
§ 341 Abs. 1 bis 4 SGB III
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt aktuell 2,6 Prozent. Er wird von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu je gleichen Teilen geleistet.
Die Arbeitslosenversicherung: Welche Beitragsbemessungsgrenze gibt es?
Wenn die Beiträge zur Sozialversicherung – und folglich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung – einen bestimmten Wert übersteigen, greift die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Sie wird jedes Jahr an die aktuelle Entwicklung der Einkommen in Deutschland angepasst.
Sie soll sicherstellen, dass die Absicherung durch die Sozialversicherung weiterhin ausreicht. Bei der Beitragsbemessungsgrenze wird zwischen Ost und West unterschieden.
In der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowie in der Rentenversicherung beläuft sich die Beitragsbemessungsgrenze zur Zeit auf
- jährlich 87.600 Euro (West) und
- jährlich 85 200 Euro (Ost).
Die private Arbeitslosenversicherung für Selbständige und Freiberufler
Selbstständige, Freiberufler sowie Beamte und Soldaten sind von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Für sie existieren gesonderte Versicherungen, wie beispielsweise die Private Krankenversicherung (PKV).
Dennoch haben Personen dieser Berufsgruppe die Möglichkeit, eine Arbeitslosenversicherung privat abzuschließen. Insbesondere die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige oder Freiberufler wird Personen dieser Berufsgruppe angeraten, um sich für den Fall einer eventuell eintretenden Arbeitslosigkeit abzusichern.
Außerdem können Personen, die aus einem Arbeitnehmerverhältnis in die Selbstständigkeit wechseln, weiter freiwillig Beiträge für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung zahlen und dort versichert bleiben. Dafür müssen sie bei der Agentur für Arbeit innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Selbstständigkeit einen Antrag auf Weiterversicherung stellen. Dabei gibt es bestimmte Bedingungen, die es zu erfüllen gilt. Der Antragssteller muss
- sich innerhalb der letzten 30 Monate für mindestens 12 Monate in einem Beschäftigungsverhältnis befunden haben oder
- unmittelbar vor Eintritt in die Selbstständigkeit eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III erhalten haben.
Welche Versicherungen neben der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige unbedingt notwendig oder sehr empfehlenswert sind, können Sie in unserem Artikel zur Selbstständigkeit erfahren.
Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung hat zwei Aufgaben: die Sicherung der finanziellen Existenz während der Arbeitssuche sowie die Vermittlung einer Person im Arbeitsmarkt.
Die bekannteste Leistung der Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitslosengeld I (ALG I). Um Anspruch auf die Auszahlung von ALG I zu haben, müssen Arbeitssuchende bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Sie stehen in keinem Beschäftigungsverhältnis, können aber mindestens 15 Stunden pro Woche einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen.
- Sie haben sich online bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit oder persönlich dort arbeitssuchend gemeldet.
- Sie suchen eine Stelle, die versicherungspflichtig ist.
- Sie erfüllen die Anwartschaftszeit.
Die Anwartschaftszeit gilt als erfüllt, wenn eine Person in einem Zeitrahmen von 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate entweder in der gesetzlichen oder privaten Arbeitslosenversicherung versichert war. Wer sehr oft eine befristete Arbeit hatte, muss in der Regel eine verkürzte Anwartschaftszeit von mindestens sechs Monaten erfüllen.
Neben dem Arbeitslosengeld umfassen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung Maßnahmen für die sogenannte berufliche Rehabilitation sowie Unterstützung für die Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen. Hierzu zählen
- die Arbeits– und Ausbildungsvermittlung,
- Maßnahmen zur Berufsorientierung oder Weiterbildung,
- eine Berufsberatung,
- der Eingliederungs– und Gründungszuschuss für Existenzgründer,
- Kurzarbeitergeld sowie Saison– und Transferkurzarbeitergeld und
- Hilfestellungen für behinderte Menschen in der Arbeit.