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Einfuhrumsatzsteuer

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 6. September 2017

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Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland erhoben.

Ware, die im Ausfuhrland von der Umsatzsteuer entlastet ist, wird im Gegenzug mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Dadurch wird verhindert, dass eingeführte Waren ohne Umsatzsteuerbelastung an den Endverbraucher abgegeben werden.
Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und entspricht in der Höhe der geltenden Umsatzsteuer.

Der einführende umsatzsteuerpflichtige Unternehmer kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuer ansetzen.

Wert der Ware inkl. Transportkosten an die EU-Außengrenze:
= Zollwert
+ ggf. Zoll
+ ggf. Verbrauchsteuer
+ ggf. innergemeinschaftliche Beförderungskosten = Bemessungsgrundlage für Einfuhrumsatzsteuer (EUSt-Wert)
* Steuersatz (seit 1. Januar 2007: 19 % oder 7 %)
= Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)

 


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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.