Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 15. Februar 2017
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Einfuhrumsatzsteuer
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Einfuhrumsatzsteuer
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Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland erhoben.
Ware, die im Ausfuhrland von der Umsatzsteuer entlastet ist, wird im Gegenzug mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Dadurch wird verhindert, dass eingeführte Waren ohne Umsatzsteuerbelastung an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und entspricht in der Höhe der geltenden Umsatzsteuer.
Der einführende umsatzsteuerpflichtige Unternehmer kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuer ansetzen.
Wert der Ware inkl. Transportkosten an die EU-Außengrenze: = Zollwert + ggf. Zoll + ggf. Verbrauchsteuer + ggf. innergemeinschaftliche Beförderungskosten = Bemessungsgrundlage für Einfuhrumsatzsteuer (EUSt-Wert) * Steuersatz (seit 1. Januar 2007: 19 % oder 7 %) = Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)