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Unter sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben versteht man unternehmerische Kosten, die man im Zeitpunkt der Bezahlung vollständig als Betriebsausgabe verbuchen kann.
Sie vermindern somit den steuerpflichtigen Gewinn eines Unternehmens im entsprechenden Kalenderjahr. Es handelt es sich dabei um Zahlungen, die in einem Unternehmen üblicherweise immer wieder anfallen:
Beispiele:
- Löhne und Gehälter
- Mieten
- Betriebliche Steuern
- Leasingraten für Firmenfahrzeuge
- Versicherungsbeiträge
- u.U. Geringwertige Wirtschaftsgüter
Neben den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben gibt es auch solche Betriebsausgaben, die man nur über den Umweg der Abschreibung für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend machen kann. Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut auf dessen voraussichtliche
Nutzungsdauer verteilt werden. Diese ergibt sich aus den amtlichen AfA-Tabellen. Eine Betriebsausgabe stellt dann lediglich der jährliche Teilbetrag dar.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass durch die Anschaffung eines Gegenstandes, der längere Zeit genutzt werden soll, ein gänzlich neuer Wert im Unternehmen entsteht. Die Abschreibungen sollen lediglich den jährlichen Wertverlust durch Abnutzung ausgleichen.
Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt lediglich bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG), deren Anschaffungskosten man bis zu einer bestimmten Grenze sofort als Betriebsausgabe abziehen darf.
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