Bewirtungskosten
Der Unternehmer kann die Aufwendungen der Bewirtung eines Geschäftspartners aus einem geschäftlichen Anlass als Betriebsausgabe geltend machen. Hierzu ist jedoch zu beachten, dass die Bewirtungskosten angemessen sein müssen. Wann ein Geschäftsessen angemessen ist, entscheidet sich insbesondere durch die Höhe der Bewirtungskosten. Darüber hinaus darf es sich nicht um Aufmerksamkeiten wie eine Tasse Kaffee o.ä. handeln.
Bewirtungskosten müssen aus einem geschäftlichen Anlass entstehen. Das können bspw. Besprechungen laufender Aufträge sein. Auch potentielle Kunden des Unternehmers können bewirtet werden, um künftige Aufträge zu erhalten. Der Gesetzgeber verlangt jedoch vom Unternehmer, dass eine betriebliche Bewirtung regelmäßig um einen privaten Anteil korrigiert werden muss, da der bewirtende Unternehmer ebenfalls an der Bewirtung teilnimmt und diese Aufwendungen als privat veranlasst betrachtet werden. Die regelmäßige Korrektur hat in Höhe von 30% der nachgewiesenen Aufwendungen zu erfolgen.
Anforderungen an einen Bewirtungsbeleg:
Der Bewirtungsbeleg sollte zeitnah ausgefüllt werden und maschinell erstellt sein. Auf ihm muss der Ort und der Tag der Bewirtung, die Höhe der Bewirtungsaufwendungen, wobei diese jedoch nicht in einer Gesamtsumme angegeben sein sollten, sondern in die einzelnen Getränke und Speisen aufgegliedert werden müssen. Außerdem müssen der Anlass der Bewirtung sowie die Namen der bewirteten Personen, also auch der Name des Unternehmers selbst, auf dem Beleg vermerkt sein. Zu guter letzt sollte der Unternehmer den Beleg eigenhändig unterschreiben. Durch die gesetzliche Regelung kann der Unternehmer 70% der Bewirtungskosten als Betriebsausgabe zum Ansatz bringen.
Behandlung der Vorsteuer:
Über den Vorsteuerabzug wurde in der letzten Zeit viel gestritten, so dass es häufig gegenteilige Urteile hagelte. Der Bundesfinanzhof hat jetzt mit Urteil vom 10.2.2005 die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 70% aufgehoben, so dass der Unternehmer von den Bewirtungskosten den vollen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Fazit: Eine angemessene unternehmerische Bewirtung führt zu 70% Betriebsausgaben, jedoch zu 100% Vorsteuerabzug beim Unternehmer.
Beispiel für unangemessene Bewirtungskosten:
Ein Unternehmer bewirtet einen Geschäftspartner in einem Fünfsternerestaurante für insgesamt 560 EUR. Dabei wird u. a. eine Flasche edler Wein für 320 EUR konsumiert. In diesem Fall kann durchaus die Angemessenheit der Bewirtung infrage gestellt werden, was zur Verminderung dieser Ausgaben als Bewirtungskosten führen würde.
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