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GWG

Änderung ab dem 01.01.2010
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums ergeben sich für den Unternehmer folgende Wahlmöglichkeiten zur Behandlung von GwGs.

1. Variante
Die Anschaffungskosten eines selbständig nutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgutes liegen nicht über 410,- EUR netto. Dieser Gegenstand kann im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Bei einem Verzicht auf die Vollabschreibung muss der Gegenstand über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

2. Variante
Gegenstände mit Anschaffungskosten bis 150,- EUR netto werden sofort abgeschrieben. Bei Anschaffungskosten von 150,01 EUR bis 1.000,- EUR muss das Wirtschaftsgut in den Sammelposten des entsprechenden Jahres aufgenommen und gleichmäßig über 5 Jahre abgeschrieben werden.

Das Wahlrecht ist für alle in einem Wirtschaftsjahr erworbenen Gegenstände einheitlich auszuüben.

Die Grenzen von 150,- EUR, 410,- EUR und 1.000,- EUR sind grundsätzlich Nettobeträge. Diese Werte gelten auch für Kleinunternehmer und andere nicht Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer.

Änderung der Behandlung von GWG ab dem 01.01.2008

Folgende Änderungen sind ab dem 01.01.2008 zu beachten:

  • Anhebung der Wertgrenze
Ein GWG liegt vor, wenn sich die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des GWG zwischen 150,- und 1.000,- EUR (netto bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen) bewegen. Bis zu einem Wert von 150,- EUR (netto bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen) wird davon ausgegangen, dass das Wirtschaftsgut sofort verbraucht wird. Somit stellt diese Ausgabe bereits zum Zeitpunkt des Kaufs zu 100% eine Betriebsausgabe dar.
  • Abschreibungswahlrecht aufgehoben
Das Abschreibungswahlrecht für GWGs wurde aufgehoben. Diese Wirtschaftsgüter sind über 5 Jahre gleichmäßig abzuschreiben. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob sich die einzelnen Wirtschaftgüter noch im Betriebsvermögen befinden. Der Abschreibungsbetrag ist als Betriebsausgabe zu erfassen.
  • Bildung eines Sammelpostens
Alle GWGs, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres gekauft wurden, sind in einem Sammelposten zu erfassen.

Im Einzelnen:

Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut:
•    es muss eigenständig nutzbar sein
•    es muss beweglich sein
•    es muss länger als ein Jahr dem Betrieb dienen
•    die Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegen zwischen 150,- und 1.000,- EUR (bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen netto)

Folge:

Wurde das gekaufte Wirtschaftgut als GWG eingestuft, muss es in einem Sammelposten erfasst werden. Der Sammelposten eines jeden Wirtschaftsjahres ist gleichmäßig über 5 Jahre abzuschreiben. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob sich die einzelnen Wirtschaftgüter noch im Betriebsvermögen befinden. Der Abschreibungsbetrag ist als Betriebsausgabe zu erfassen.

Beispiel 1:
Unternehmer B kauft für sein Büro, in welchem er Kunden oder Lieferanten empfängt, einen neuen Besprechungstisch. Dieser Tisch kostet 300 EUR netto (ohne Umsatzsteuer). Da der Tisch selbstständig nutzbar ist, stellt er für Unternehmer B ein geringwertiges Wirtschaftsgut dar.

Beispiel 2:
Unternehmer C kauft einen Schreibtisch für 1050,- EUR netto. Der Wert liegt über der GWG Grenze von 1.000,- EUR, damit liegt kein GWG vor. Der Schreibtisch muss als Betriebs- und Geschäftsausstattung aktiviert werden und gem. der AfA Tabelle über seine Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Beispiel 3:
Unternehmer B erwirbt für eine Maschine ein Ersatzteil. Da dieses Ersatzteil nicht selbstständig nutzbar ist, handelt es sich dabei nicht um ein GWG.

Beispiel 4:
Unternehmer B bestellt eine Schreibtischlampe für 110,- EUR netto und bezahlt diese per Überweisung. Da diese Schreibtischlampe weniger als 150,- EUR kostet, handelt es sich nicht um ein GWG. Diese Lampe kann als sonstiger Betriebsbedarf oder Bürobedarf sofort als Betriebsausgabe zum Ansatz gebracht werden. Die Vorschriften für geringwertige Wirtschaftsgüter kommen nicht zur Anwendung.


Behandlung von GWG bis zum 31.12.2007

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, welches selbstständig und ohne Zuhilfenahme anderer Wirtschaftsgüter genutzt werden kann. Die Anschaffungskosten (oder ersatzweise Herstellungskosten) dürfen bei einem GWG 410 EUR netto (bei einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer) nicht übersteigen. Ab einem Nettobetrag von 60 EUR wird ein Wirtschaftsgut als GWG betrachtet. Gewährte Boni, Skonti oder anderer Preisnachlässe sind von den Anschaffungskosten abzusetzen. Danach ist die so genannte 410 EUR Grenze zu prüfen. Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Gegensatz zu den übrigen Wirtschaftsgütern bereits im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden.

Was ist das Besondere an einem GWG?
Geringwertige Wirtschaftsgüter können, im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wahlweise kann der Unternehmer das geringwertige Wirtschaftsgut auch über die Jahre seiner Nutzungsdauer abschreiben. Dieses Wahlrecht ermöglicht es ihm seinen Gewinn zu steuern. Vgl. Abschreibungen.

Beispiel 1:
Unternehmer B kauft für sein Büro, in welchem er Kunden oder Lieferanten empfängt, einen neuen Besprechungstisch. Dieser Tisch kostet 300 EUR netto (ohne Umsatzsteuer). Da der Tisch selbstständig nutzbar ist, stellt er für Unternehmer B ein geringwertiges Wirtschaftsgut dar.

Beispiel 2:
Unternehmer C kauft einen Schreibtisch für 420 EUR netto. Da er jedoch das Zahlungsziel von 10 Tagen in Anspruch nimmt, darf er 3% Skonto zum Ansatz bringen. Somit beträgt der Nettorechnungsbetrag nur noch 407,40 EUR. Der Schreibtisch wurde durch das gewährte Skonto zu einem geringwertige Wirtschaftsgut.

Beispiel 3:
Unternehmer B erwirbt für eine Maschine ein Ersatzteil. Da dieses Ersatzteil nicht selbstständig nutzbar ist, handelt es sich dabei nicht um ein GWG.

Beispiel 4:
Unternehmer B bestellt eine Schreibtischlampe für 30 EUR netto und bezahlt diese per Überweisung. Da diese Schreibtischlampe weniger als 60 EUR kostet, handelt es sich nicht um ein GWG. Diese Lampe kann als sonstiger Betriebsbedarf oder Bürobedarf sofort als Betriebsausgabe zum Ansatz gebracht werden. Die Vorschriften für geringwertige Wirtschaftsgüter kommen nicht zur Anwendung.

Wie wird Software behandelt?
siehe Software

GWG und seine Tippfehler
kwg gwgg gwg 2009 GWW BGW GWG untergrenze GmG gwg afabeginn 150 € 60-150 anlagevermögen 1000€ sofort abzugsfähiges gwg Mindestbetrag GWG Mindesbetrag GWG gwg2009 untergrenze gwg GWG neuregelung 2008 GWG IFRS betriebsbedarf bis 150 € netto gerigwertiges Wirtschaftsgut

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letzte Änderung: 30.03.2010
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