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Zeitpunkt des Abzugs bei Kreditkartenzahlung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Zeitpunkt des Abzugs bei Kreditkartenzahlung
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Bei Kreditkartenzahlung erfolgt bereits mit der Unterschrift auf dem Beleg der Abfluss der Betriebsausgaben – und nicht erst, wie oftmals fälschlich angenommen zum Zeitpunkt der Kontobelastung.

Neustadt an der Weinstraße, 11. Februar 2014 – Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hat mit Urteil vom 18. März 2012 unter dem Aktenzeichen 5 K 1875/10 entschieden, dass bereits mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg die Zahlung und somit der Abfluss erfolgt.

Definition Zufluss-/Abflussprinzip

Insbesondere Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR) sind von dem Urteil betroffen, denn hier gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. In der Gewinnermittlung erfolgt eine Gegenüberstellung der erhaltenen Betriebseinnahmen (Zuflussprinzip) und der geleisteten Betriebsausgaben (Abflussprinzip). Wird nun mit einer Kreditkarte gezahlt, erfolgt der Abfluss bereits mit der Unterschrift auf dem Zahlungsbeleg und nicht erst, wie selbst von Steuerberatern anscheinend falsch angenommen, mit dem Zeitpunkt der Belastung der Kreditkartenzahlung auf dem Konto. Für den richtigen Abflusszeitpunkt ist entscheidend, wann der Steuerpflichtige seine Handlung vornimmt und somit seine wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den Leistungsgegenstand verliert. Bei einer Zahlung per Kreditkarte fallen zwar der Leistungs- und Erfüllungszeitpunkt auseinander, doch nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz stehe hier nicht die Kreditkartenfunktion im Vordergrund, sondern diese ist lediglich eine Folge der banktechnischen Behandlung. Bereits mit Unterzeichnung des Zahlungsbelegs hätte der Inhaber der Kreditkarte alles getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Deshalb fließe der Betrag bereits mit Leistung der Unterschrift ab.

Die Einzelheiten der Entscheidung

Erstaunlicherweise war im vorliegenden Fall der Fehler einem Steuerberater in eigener Sache passiert. Denn es besteht kein Wahlrecht, wann Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Daher sind betrieblich veranlasste Kosten, die im Dezember per Kreditkartenzahlung entstanden, auch in der aktuellen EÜR als Betriebsausgaben zu berücksichtigen und nicht erst im Folgejahr, wenn die Belastung auf dem Bankkonto erfolgt. Im vorgenannten Fall war ein Steuerberater im Dezember 1996 mit einem Mandanten in Hongkong und Bangkok, um vor Ort Kunden zu treffen. Die Flug- und Hotelkosten in Höhe von 7.500 DM wurden vom Steuerberater selber per Visa Card am 9. Dezember 1996 gezahlt und am 10. Januar 1997 von seinem Bankkonto abgebucht. In seiner EÜR 1997 machte besagter Steuerberater die entstandenen Kosten geltend. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde jedoch der Posten gestrichen, da das Finanzamt die Auffassung vertrat, dass die Reise einen privaten Charakter hätte, da die Ehefrau ebenfalls daran teilgenommen hatte (wie man Geschäftsreise und Urlaub verbinden kann, klärten wir bereits in einem früheren Artikel). Gegen diese Entscheidung klagte der Steuerberater. Doch die Frage nach einer betrieblichen oder privat veranlassten Reise wurde überhaupt nicht aufgegriffen, denn die Richter wiesen darauf hin, dass der Abzug der Betriebsausgaben im Jahr 1997 gar nicht möglich war, da der Abfluss durch die Kreditkartenzahlung bereits 1996 erfolgte. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfolgt bei einer Zahlung per Kreditkarte der Abfluss bereits mit der Leistung der Unterschrift auf dem Kreditkartenbeleg und nicht erst mit Kontobelastung.

 


Bildnachweise: © stokkete/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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