Die Kosten für die Autowaschanlage sind nur dann abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn das Fahrzeug dem Betrieb zugerechnet werden kann. Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblich genutztes Fahrzeug entweder selbst angeschafft oder geleast wird. Eine betriebliche Veranlassung liegt aber auch vor, wenn ein Privatfahrzeug zeitweise für das Unternehmen benutzt wird.
Handelt es sich bei dem Unternehmer um einen Autowaschanlagenbetreiber, so gehört die Anlage als Betriebsausstattung zum Anlagevermögen. Der Wertverlust kann nur im Wege der Abschreibung (AfA) gewinnmindernd geltend gemacht werden. Die laufenden Betriebskosten (Wasser, Strom, etc.) sind dagegen sofort abziehbar.