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Energieausweis für Nichtwohngebäude

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 23. Juli 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Ein Energieausweis für Nichtwohngebäude und ein Rechner, welcher den Energieverbrauch ausrechnet.

Gebäude sind mit einem Energieausweis energetisch leichter vergleichbar. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Energieausweise für Wohngebäude, aber auch für Nichtwohngebäude vor. Solche Energieausweise sind seit 2009 vorgeschrieben, doch das Gebäudeenergiegesetz ist in seiner aktuellen Fassung seit dem 1. November 2020 in Kraft. Alle neu zu erstellenden Energieausweise müssen seit Mai 2021 dem Gebäudeenergiegesetz entsprechen.

Warum wird ein Energieausweis für Nichtwohngebäude benötigt?

Der Energieausweis informiert über die energetische Qualität eines Gebäudes und bewertet sie. Er enthält wichtige Informationen über den Energieverbrauch und über mögliche Modernisierungsmaßnahmen, mit denen die Energieeffizienz eines Gebäudes verbessert wird.

Ein Energieausweis für Nichtwohngebäude und ein Modell eines Gebäudes.
Ein Energieausweis für Nichtwohngebäude zeigt die Energieeffizienz und Verbesserungsmöglichkeiten auf.

Anders als ein Energieausweis für Wohngebäude erfasst der Energieausweis für Nichtwohngebäude auch den Stromverbrauch. Der Energieausweis für Nichtwohngebäude kann als Verbrauchsausweis und als Bedarfsausweis ausgestellt werden.

Energieausweis für Nichtwohngebäude als Verbrauchsausweis

Grundlage für einen Energieausweis für Nichtwohngebäude als Verbrauchsausweis ist der tatsächliche Energieverbrauch der letzten drei Jahre. Der Verbrauchsausweis informiert über den Energieverbrauch für Heizung, Warmwasser und (wenn vorhanden) auch über die Kühlung.

Ein Verbrauchsausweis eignet sich, wenn detaillierte Verbrauchsdaten verfügbar sind und das Nutzerverhalten der Gebäudenutzer konstant ist. In der Regel besteht bei Nichtwohngebäuden Wahlfreiheit zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis.

Ein Bedarfsausweis ist bei einem Neubau oder einer größeren Modernisierung erforderlich. Ein Verbrauchsausweis kann in diesen Fällen nicht ausgestellt werden, da über den Energieverbrauch der letzten drei Jahre noch keine Angaben möglich sind.

Der Stromverbrauch muss in einem Energieausweis angegeben werden, da gewerblich genutzte Objekte abhängig von der Nutzungsart mitunter einen beachtlichen Stromverbrauch aufweisen. Der Strom wird für die Versorgung des Gebäudes mit Kälte, Wärme oder Warmwasser benötigt. Der Energiesparausweis zeigt Einsparpotenziale auf, die zu Einsparungen oder Investitionen in die energetische Sanierung ermutigen sollen.

Energieausweis für Nichtwohngebäude als Bedarfsausweis

Grundlage für einen Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude ist die detaillierte Analyse der baulichen und technischen Eigenschaften eines Gebäudes. Dabei müssen die folgenden Faktoren berücksichtigt werden:

  • Baujahr
  • Effizienz der Anlagentechnik
  • Fensterqualität
  • Bausubstanz
  • Dämmstandard

Unabhängig vom Nutzerverhalten bietet der Bedarfsausweis eine optimale Bewertung des Energiebedarfs eines Nichtwohngebäudes. Für Neubauten und nach bestimmten Sanierungsmaßnahmen ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben. Er ermöglicht eine standardisierte Bewertung des energetischen Zustands eines Gebäudes und dokumentiert die Einhaltung der aktuellen energetischen Standards.

Wichtig: Ein Energieausweis als Bedarfsausweis muss ausgestellt werden, wenn für die letzten drei Abrechnungsjahre kein lückenloser Energieverbrauch nachgewiesen werden kann.

Wann wird ein Energieausweis für Nichtwohngebäude benötigt?

In den meisten Fällen ist ein Energieausweis für Nichtwohngebäude Pflicht. Er ist beim Neubau eines Gebäudes, beim Verkauf, bei der Neuvermietung und bei der Verpachtung vorgeschrieben. Das Gebäudeenergiegesetz regelt die gesetzlichen Anforderungen und die Rahmenbedingungen für den Energieausweis.

Die Pflicht für einen Energieausweis besteht nicht für die folgenden Nichtwohngebäude:

  • Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen
  • Gebäude, deren maximale Nutzfläche nicht größer als 50 Quadratmeter ist
  • Gebäude, die jährlich weniger als drei Monate genutzt werden

Wird die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nicht beachtet, drohen sowohl dem Eigentümer des Gebäudes als auch dem Aussteller des Energieausweises Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Das Gebäudeenergiegesetz enthält im Paragraf 108 die Bußgeldvorschriften.

In behördlich genutzten Gebäuden, deren Nutzfläche größer ist als 250 Quadratmeter und die durch starken Publikumsverkehr geprägt sind, muss der Energieausweis nicht nur erstellt, sondern auch ausgehängt werden. Für private Eigentümer von Nichtwohngebäuden gilt die Aushangpflicht für den Energieausweis ab einer Nutzfläche von 500 Quadratkilometern.

Wer darf Energieausweise für Nichtwohngebäude erstellen?

Nur qualifizierte und zugelassene Fachleute dürfen einen Energieausweis für Nichtwohngebäude als Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis ausstellen. Solche Fachleute sind Ingenieure, speziell ausgebildete Energieberater und Architekten.

Ein Energieberate klopft an der Haustür eines Kunden
Energieberater analysieren den Verbrauch und beraten zu Einsparungen.

Die Fachleute müssen die energetischen Eigenschaften der Immobilie nach standardisierten Verfahren ermitteln und dokumentieren. Der Energieausweis muss sorgfältig ausgestellt werden, da bei einem fehlerhaft ausgestellten Energieausweis Bußgelder drohen.

Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis

Der Aussteller des Energieausweises kann insbesondere für ältere Nichtwohngebäude Modernisierungsempfehlungen geben. Sie sind nicht verpflichtend, sondern es handelt sich nur um Empfehlungen für mögliche Maßnahmen, mit denen die Energieeffizienz eines Gebäudes verbessert werden kann.

Der Aussteller eines Energieausweises ist zu einer fachlichen Prüfung der Modernisierungsempfehlungen verpflichtet. Er muss prüfen, welche Modernisierungsmaßnahmen möglich sind und ob überhaupt die Möglichkeit für Modernisierungsmaßnahmen besteht.

Die Eigentümer und Nutzer eines Nichtwohngebäudes sollen mit den Modernisierungsempfehlungen Anregungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Erhöhung des Komforts erhalten. Solche Maßnahmen können den Wert einer Immobilie beim Verkauf steigern oder langfristig wirtschaftlich sein.

Gültigkeit eines Energieausweises

Ein Energieausweis ist zehn Jahre nach Ausstellungsdatum gültig. Wird das Gebäude weiterhin vermietet, verpachtet oder soll es verkauft werden, ist nach Ablauf der Gültigkeit ein neuer Energieausweis erforderlich. Die Gültigkeitsdauer kann nicht auf dem Energieausweis verlängert werden.

Ein Energieausweis wird ungültig, wenn am Gebäude Änderungen vorgenommen werden, die sich auf dessen energetische Qualität auswirken. Wird in solchen Fällen ein neuer Energieausweis beantragt, ist gewährleistet, dass die Daten immer aktuell sind. Die Aktualisierung eines Energieausweises ist kostengünstiger als die erstmalige Ausstellung.

Gemischt genutzte Gebäude

Wird ein Gebäude gemischt genutzt, also als Wohngebäude und auch als Nichtwohngebäude, werden mitunter für beide Bereiche zwei separate Energieausweise benötigt. Wenn die Gewerbefläche mehr als 10 Prozent der Gesamtfläche des Gebäudes beträgt und die technischen Anlagen getrennt von der Wohnnutzung betrieben werden, sind für beide Nutzungen separate Energieausweise notwendig.

Bildnachweise: Fotolia_72198892_S-© Gerhard Seybert - Fotolia.com ; Fotolia_38380248_XS-© johannesspreter - Fotolia.com ; Depositphotos_482001174_AndreyPopov;

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.