Hallo,
enterprise1965 wrote:
Ich mache zur Zeit den Jahresabschluß unseres KFZ-Betriebes. Einzelunternehmer, Bilanzierungspflicht.
Dann gehe ich davon aus, dass Sie über eine fundierte Ausbildung im Steuerrecht sowie Buchhaltung und Bilanzierung verfügen, des Weiteren darin auch eine mehrjährige Berufserfahrung vorweisen können, anderenfalls wäre zu unterstellen, dass Sie einen Steuerberater haben. Alles andere fällt unter den Bereich “grobe Fahrlässigkeit”. Wenn letzteres (Steuerberater) zutrifft, fragen Sie doch den Kollegen.
Unterstellen wir ersteres, dann wünschen Sie einen Erfahrungsaustausch unter Experten. In diesem Fall kann ich Ihnen gerne ein paar Hinweise geben.
Einfach Unterscheidung zwischen Inbstandhaltung und Aktivierung:
Wurde etwas Neues geschaffen und bestehendes nur aufgefrischt bzw. seine Funktionsfähig erhalten. Was würde der “Rentner” (Lebenserfahrung) antworten, der das Objekt vor und nach der Renovierung kennt, auf die Frage, wurde hier nur was renoviert oder was neues erstellt?
0.: Baumarktquittungen
Es kommt nicht auf die Höhe an, sondern auf die mit dem Material ausgeführten Arbeiten.
1.: Wenn das Werkstattgebäude nicht erst innerhalb der letzten drei Jahre erbaut oder gekauft wurde, dann meines Erachtens (m. E.) Instandhaltung.
2.: Wenn das Werkstattgebäude nicht erst innerhalb der letzten drei Jahre gekauft wurde, dann “erneuert” = Instandhaltung
3.: Bestehende Wand durch anderen Wand ersetzt, m. E. Instandhaltung, wenn das Werkstattgebäude nicht erst innerhalb der letzten drei Jahre gekauft wurde.
4.: Neues Fundament bzw. Anpassung bestehendes, damit neue Hebebühne bestimmungsgemäß genutzt werden kann = Anschaffungsnebenkosten der neuen Hebebühne (Aktivierung und Abschreibung zusammen mit Hebebühne).