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Beratungskosten sind nicht immer Betriebsausgaben

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. April 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Beratungskosten sind nicht immer Betriebsausgaben
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Bei einer Übergabe des Betriebs werden in aller Regel Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater konsultiert. Es ist daher im Interesse der Unternehmer, diese Ausgaben auch als Betriebsausgaben steuerlich abzusetzen. Leider macht der Bundesfinanzhof da nicht mit und schob kürzlich einen Riegel davor.

München, 28. September 2015 – Grundsätzlich können Beratungskosten als Betriebsausgaben angesetzt werden. In der Praxis kommt dies häufig bei Beratungen durch Steuerberater, Rechtsanwälte oder Notare vor, solange die Beratung im Rahmen des Unternehmens stattfindet.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof im April 2015 entschieden, dass Beratungskosten, die im Rahmen einer Betriebsübergabe anfallen, nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden dürfen (Urteil vom 16. April 2015, Az. IV R 44/12).

BFH gibt Finanzamt Recht

In einem konkreten Fall ging es darum, dass ein Vater seinem Sohn Anteile an einer Personengesellschaft übertrug. Die damit anfallenden Notar- und Anwaltskosten wollte er als Betriebsausgabe geltend machen. Das hätte den Vorteil gehabt, dass einerseits der steuerpflichtige Gewinn der Gesellschaft gemindert werden würde, aber auch die Einkommenssteuer der einzelnen Gesellschafter.

Doch das Finanzamt wollte diese Kosten nicht als Betriebsausgaben akzeptieren. Daraufhin ging der Fall vor Gericht. Der BFH teilte jedoch die Auffassung des Finanzamts. Die Richter führten zur Begründung aus, dass das Auswechseln der Gesellschafter lediglich das Gesellschafterverhältnis betrifft. Der eigentliche Betrieb bleibt davon völlig unberührt. Die Anwaltskosten sind nicht betrieblich veranlasst, daher dürfen die Kosten auch nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden. Es handelt sich vielmehr um eine Privatentnahme.

Die Beratungskosten hätten nur dann als Betriebsausgabe angesetzt werden dürfen, wenn der Unternehmer nachweisen könne, dass „die Gesellschaft selbst ein steuerlich anzuerkennendes Interesse an der Beteiligung einer bestimmten Person als Gesellschafter hat“ und es damit auch zur Auswirkungen auf den Betrieb kommen würde.

Urteil hat auch Konsequenz für andere Gesellschaftsformen

In dem Gerichtsfall ging es zwar um eine Personengesellschaft, doch die Grundsätze dürften auch für Einzelunternehmen gelten.

Auch für Kapitalgesellschaften gilt dieser Grundsatz. Nur dann dürfte die Ausgabe in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung weitergegeben werden, sofern auch hier kein betriebliches Interesse der Gesellschaft bewiesen werden kann.


Bildnachweise: © Robert Kneschke/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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