≡ Menu

Reiserücktrittsversicherung absetzen – Steuerbelastungen durch Kostenberücksichtigung reduzieren

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (52 Bewertungen)
Reiserücktrittsversicherung absetzen – Steuerbelastungen durch Kostenberücksichtigung reduzieren
Loading...
Reiserücktrittsversicherung absetzen - Steuerbelastungen durch Kostenberücksichtigung reduzieren

Trotz sorgfältiger Planung besteht bei jeder Reise das Risiko, dass diese nicht angetreten werden kann. Vor allem wenn Sie diese kurzfristig absagen müssen, kommen hohe Kosten auf Sie zu. Um sich davor zu schützen, empfiehlt sich der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Die Reiserücktrittsversicherung ist eine freiwillige Versicherung, die Sie für sämtliche Reisen abschließen können, die Sie geschäftlich oder privat unternehmen. Unter Berücksichtigt der möglichen Stornokosten sind die Beiträge gering. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Reiserücktrittsversicherung von der Steuer absetzen.

Wann ist von einem Rücktritt die Rede?

Wann ist von einem Rücktritt die Rede?

Eine Reiserücktrittsversicherung springt immer dann in Teilen oder auch ganz für die entstandenen Reisekosten ein, wenn Sie sich vor dem Reiseantritt für einen Rücktritt entscheiden. Gründe, die hierfür von den Versicherungen akzeptiert werden, sind beispielsweise eine aufgetretene Krankheit, aber auch eine mögliche Schwangerschaft oder ein Unfall. Selbst wenn Sie plötzlich, beispielsweise einen Tag vor Reiseantritt die Reise absagen müssen, erhalten Sie eine Erstattung von der Reiserücktrittsversicherung.

Die Versicherungskosten, die für diese Absicherung anfallen, richten sich im Wesentlichen nach dem Preis. Sie müssen also für eine preiswerte Reise geringere Beiträge in Kauf nehmen als bei einem Premiumreiseangebot mit mehreren tausend Euro.

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit der Versicherungskosten

Grundsätzlich lässt es der Gesetzgeber zu, dass gewisse Versicherungen von der Steuer abgesetzt werden können. Das trifft aber nicht auf alle Versicherungen zu. Steuerberater erklären daher immer wieder, dass die Reiserücktrittsversicherung für private Reisen nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden darf. Anders ist es bei einer Dienstreise. Liegt eine Geschäftsreise vor, erfolgt diese aus beruflicher Veranlassung. Wird hierfür eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, fallen die Aufwendungen in den Bereich der Reisenebenkosten. Für ein Unternehmen handelt es sich um Betriebskosten. Damit die Reiserücktrittsversicherung als Betriebsausgabe absetzbar ist, muss folgendes berücksichtigt werden:

  1. Für die Reise muss es einen geschäftlichen oder beruflichen Grund geben.
  2. Eine Berücksichtigung ist auch für Versicherungen möglich, die für die Dienstreisen der Mitarbeiter abgeschlossen werden.

Nicht immer zahlen Arbeitgeber für die Mitarbeiter die Reiserücktrittsversicherungen. Teilweise entscheiden sich die Angestellten freiwillig für den Abschluss dieser Versicherung. In diesem Fall können Sie über die Werbungskosten die Reiserücktrittsversicherung von der Steuer absetzen. Dies ist aber nur möglich, wenn der vorgegebene finanzielle Rahmen noch nicht gesprengt wurde.

Im Video: Lohnt sich eine Reiserücktrittsversicherung?

Vorgehensweise bei Versicherungspaketen

Häufig wird die Reiserücktrittsversicherung nicht allein, sondern in Kombination mit weiteren Absicherungen abgeschlossen. Durch das Paket wird die Pauschale, die für die einzelne Versicherung anfällt, deutlich günstiger.

Natürlich wäre für ein Unternehmen auch dann eine Reiserücktrittsversicherung als Betriebsausgabe absetzbar. Allerdings ist es erforderlich, die Versicherungskosten aufzuschlüsseln, sodass sich wirklich entnehmen lässt, welche Kosten Sie als Reiserücktrittsversicherung absetzen können.

Absetzbarkeit genau prüfen

Ob eine Reiserücktrittsversicherung wirklich absetzbar ist, hängt von vielen Faktoren ab. Der Gesetzgeber schließt hier Versicherungen für private Reisen prinzipiell aus. Diese sind nicht absetzbar. Dienstreisen und Geschäftsreisen können steuerlich berücksichtigt werden, wenn die jeweilige Reise einen beruflichen Hintergrund hat. Dies müssen Arbeitnehmer auf Nachfrage auch gegenüber dem Finanzamt bescheinigen können. Hier reicht oft eine Begründung des Arbeitgebers aus. Für Unternehmer, Freiberufler und Selbständige handelt es sich um klassische Betriebskosten, die vom Umsatz abgezogen werden und den Gewinn entsprechend mindern.

Bildnachweise: Reiserücktrittsversicherung abschließen: kamasigns - Fotolia.com, Frau mit Halskrause: highwaystarz / Fotolia.com

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.