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Trinkgeld steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

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Trinkgeld steuerlich absetzen
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Das Trinkgeld als freiwillige Zusatzbezahlung einer Lieferung oder Leistung ist auch als Betriebsausgabe abzugsfähig. Trinkgeld wird in der Regel bei der Bewirtung von Geschäftspartnern oder Arbeitnehmern gezahlt. Auf der Quittung oder dem Beleg erscheint das Trinkgeld jedoch nicht, so dass der Nachweis über die tatsächliche Ausgabe schwer fällt. Der Steuerpflichtige muss selbst den Nachweis erbringen. Dies geschieht am Besten über einen Eigenbeleg, welchen er nach geeignetem Muster erstellen kann. Im BMF-Schreiben vom 21. November 1994 (BStBl I 1994, S. 855) wird auch zu den Bewirtungskosten des Unternehmers das Thema Trinkgeld genannt. Hier wird geschrieben, dass der Bewirtende die Höhe des Trinkgeldes mit auf den Zahlungsbeleg notieren und dies vom Empfänger des Trinkgeldes unterzeichnen lassen soll.

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.