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Wachhund steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

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Wachhund steuerlich absetzen
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Der Wachhund ist als solcher in der Praxis keine Seltenheit, auch innerhalb von Unternehmen, wie zum Beispiel bei Wach- und Schließgesellschaften, Securitydiensten oder Hausmeistern. Die Finanzverwaltung ist da allerdings geteilter Meinung. Das FG Hamburg urteilte 1988, dass ein Hausmeister eines Hochhauses die Kosten für seinen Wachhund als Werbungskosten (Betriebsausgaben) ansetzen kann. Im Normalfall sind das Aufwendungen der privaten Lebensführung, so dass es insbesondere auf die ausgeübte Tätigkeit oder das Gewerbe ankommt, ob das Futter, die Hundeleine oder die Hundehütte als Betriebsausgabe absetzbar ist. Auch die Anschaffung des Hundes selber fällt in die Thematik. Sofern der Hund als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, muss auch bei entsprechender Höhe der Anschaffungskosten über die Bilanzierung des Wachundes entschieden werden.

Landarzt hält Hund zum Schutz
Mit BFH Urteil vom 29.03.1979 wurde hier negativ für die Landärztin entschieden, wogegen der Wachhund eines Bauunternehmens mit Lagergrundstück durchaus eine Betriebsausgabe darstellen kann.

Urteil des BFH v. 10.9.90 (VI R 101/86)
Leitsatz:

Die von einem Hausmeister für seinen privaten Wachhund aufgewendeten Futterkosten sind regelmäßig keine Werbungskosten (Anschluß an BFH-Urteil vom 29. März 1979 – IV R 103/75 , BFHE 127, 530, BStBl II 1979, 512 ).

Hier heißt es u.a.: „Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend nur zur Einnahmeerzielung beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist unter Würdigung aller Umstände nach der tatsächlichen Zweckbestimmung, d. h. nach der Funktion des Wirtschaftsgutes im Einzelfall, festzustellen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1988 VI R 18/86 , BFHE 155, 310 , BStBl II 1989, 356 ).“

Im Zweifel sollte ein Steuerberater in Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung die Ansatzmöglichkeiten verbindlich einzeln klären.

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.