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Arbeitszimmer – absetzbare Kosten im Jahr 2012

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Arbeitszimmer – absetzbare Kosten im Jahr 2012
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Was wird durch die betriebliche Rechtsschutzversicherung versichert?

Steuerpflichtige können nur unter bestimmten Bedingungen die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Selbständige können diese Kosten als Betriebsausgaben zum Abzug bringen.

Aktuelle Urteile

Gemäß zweier aktueller Urteile des BFH vom 27.10.2011 (Az. VI R 71/10) und 08.12.2011 (Az. VI R 13/11) können hier maximal 1.250 EUR geltend gemacht werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte das früher geltende Gesetz hierzu gekippt und nun in einem Urteil entschieden, dass diese Neuregelung nur gilt, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt des beruflichen oder betrieblichen Schaffens darstellt. Der Bundesfinanzhof (BFH) führt in seinem aktuellen Urteil aus, dass

  1. die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur abgesetzt werden können, wenn der Dreh- und Angelpunkt für eine berufliche Tätigkeit nicht, wie im vorliegenden Fall in einer jeweiligen Universität (hier ein Professor) oder im Gerichtssaal (hier ein Richter) liegt.
  2. Entscheidend ist hier nicht, wie viele Stunden jemand in seinem häuslichen Arbeitszimmer verweilt. Die ehemaligen 50% könne dafür nicht mehr herangezogen werden, sondern „der prägende Tätigkeitsschwerpunkt“ einer beruflichen Tätigkeit sei für eine Bemessung der steuerlichen Absetzbarkeit entscheidend.
  3. Der Tatbestand, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde, wie vom Bundesverfassungsgericht als Erweiterung angemerkt und eingefordert, wäre davon zu unterscheiden, so der BFH, von dem Tatbestand, dass der Tätigkeitsmittelpunkt das Arbeitszimmer sei.

Beispiele für die Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers

Von der Möglichkeit, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer abzusetzen können beispielsweise Rentner Gebrauch machen, die einen Nebenjob ausüben und sich deshalb überwiegend in ihrem Arbeitszimmer, beispielsweise an einem PC aufhalten müssen, da kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auch Hausfrauen oder Männer, die Kosmetikartikel oder Versicherungen verkaufen sowie Buchautoren oder freiberuflich tätige Journalisten können diese Ausgaben von der Steuer absetzen. Personen, die keinen festen Schreibtisch in ihrem Betrieb zur Verfügung haben, wie zum Beispiel Außendienstmitarbeiter und Freiberufler können von dieser Regelung genau so profitieren. Zu diesem Personenkreis gehören auch Steuerzahler, die sich gerade in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme sowie in einem Fernstudium befinden. Diese Neuregelung, die in Absatz 12, Satz 9 des Einkommensteuergesetzes verankert wurde, kann in allen noch offenen Fällen, ab dem Veranlagungszeitraum 2007, angewandt werden. Eine Regelung über die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer wurde erstmals im Jahressteuergesetz von 1996, in § 4, Absatz 5, Satz 1, Nr. 6B des Einkommensteuergesetzes geregelt.

Weitere abzugsfähige Kosten mit dem Arbeitszimmer

Zu den Kosten, die von der Steuer abgesetzt werden können, zählen hier beispielsweise die Kosten für Energie und Wasser, für die Reinigung oder auch die Miete. Hierunter fallen auch Schuldzinsen und Kredite, die der Anschaffung oder der Renovierung des Gebäudes dienten, in dem sich das Arbeitszimmer befindet. Ebenso werden Versicherungskosten für die Gebäudeversicherung, die anfallenden Müllgebühren sowie die Grundsteuer und Kosten für den Schornsteinfeger mitberücksichtigt. Auch Sonderabschreibungen oder Ausgaben für außergewöhnliche, technische oder wirtschaftliche Abnutzungen fallen selbstverständlich unter diese Kategorie. Die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers, wie Gardinen, Teppichboden oder die Tapete kann man bei der Steuer ebenfalls zum Abzug bringen. Zur Abgrenzung sonstiger beruflicher Raum oder häusliches Arbeitszimmer empfehlen wir den folgenden Artikel: Abgrenzung zwischen häuslichem Arbeitszimmer oder sonstiger beruflicher Raum

Quellen: Aktenzeichen: BFH VI R 71/10 und VI R 13/11


Bildnachweise: © Gina Sanders/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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