≡ Menu

Belege ohne Gastgebernamen?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (34 Bewertungen)
Belege ohne Gastgebernamen?
Loading...

Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen liegt inkl. der Mehrwertsteuer seit dem Jahr 2007 bei 150 Euro. Somit können auch Bewirtungsrechnungen bis zu diesem Betrag ohne den Namen des Gastgebers ausgestellt werden. Wichtig ist aber, dass eine Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgewiesen ist, da die Belege sonst vom Finanzamt nicht anerkannt werden.

Allerdings kann nun auf verschiedene Angaben verzichtet werden, die bei anderen Belegen zur Pflichtangabe gehören. Die Möglichkeit zur steuerlichen Anrechnung bleibt dennoch erhalten.

Was ist entbehrlich?

Verzichtet werden kann zum Beispiel auf den Namen des Empfängers, der normalerweise auf jeder Rechnung enthalten sein muss. Dieser muss also bei Kleinbeträgen nicht mit aufgeführt werden, wobei trotzdem die Vorsteuer abgezogen werden kann bzw. darf. Hier ist aber auch weiterhin zu bedenken, dass eine Rechnung nicht nur in Bezug auf die Umsatzsteuer von Bedeutung ist. Auch im Hinblick auf die Einkommenssteuer sind die Belege interessant und sollten deshalb gut aufbewahrt werden. In gewerblicher Hinsicht dienen die Rechnungen auch als Nachweis für getätigte Betriebsausgaben, die dann ebenso steuerlich geltend gemacht werden sollten.

Pflichtangaben

Wer als Selbständiger seine Essen mit Geschäftspartnern oder auch eigene Restaurantrechnungen von unterwegs steuerlich geltend machen möchte, ist normalerweise durch zahlreiche Pflichtangaben geplagt. Bevor man hier wirklich Betriebsausgaben nachweisen konnte, waren ursprünglich der Name des Gastgebers, der Grund bzw. Anlass der Bewirtung sowie eine Mehrwertsteuer absolute Pflichtangaben. Im Zweifelsfall sollte man gegen einen anderslautenden Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich dabei auf die Einkommenssteuerrichtlinie 2008 berufen, in der die Beträge von 100,- Euro auf 150,- Euro angehoben wurden.


Bildnachweise: © Sonja Haja/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen